Regenwassernutzung:
(1) Regenwassernutzung mindestens für Toilettenspülung und Gartenbewässerung, maximal 25 % der nachgewiesenen Investitionskosten, höchstens jedoch 1.000 €.
(2) Regenwassernutzung für die Gartenbewässerung, Förderhöhe 100 €/m³, maximal jedoch 25 % der nachgewiesenen Investitionskosten, bei oberirdischen Tanks höchstens 300 €, bei unterirdischen Zisternen höchstens 500 €. Mindestvolumen Tank oder Zisterne: 1 m³.
(3) Entsiegelung unbebauter Flächen, Förderhöhe 20 €/m², maximal jedoch 25 % der nachgewiesenen Investitionskosten, höchstens 2.000 €.
(4) Extensive Dachbegrünung, Förderhöhe 15 €/m², maximal jedoch 25 % der nachgewiesenen Investitionskosten, höchstens 1.500 €.
Nicht förderfähig sind verpflichtende Maßnahmen auf der Grundlage von baurechtlichen oder naturschutzrechtlichen Auflagen sowie planungsrechtlichen Festsetzungen.
Die Anlage mit ihren Anlagenteilen darf nicht aus PVC bestehen.
Entsiegelung:
(1) Gefördert wird die Entsiegelung von wasserundurchlässigen Belägen durch wasserdurchlässige Beläge wie Schotterrasen, Kies- und Splittdecken, Porenpflaster mit wasserdurchlässiger Fugenfüllung, Rasengittersteinen oder Rasenfugenpflaster (Fugenbreite mindestens zwei cm) bzw. die vollständige Beseitigung der Oberflächenbefestigung.
(2) Die Flächen dürfen nicht an die Kanalisation angebunden sein.
(3) Die zu entsiegelnde Fläche muss zusammenhängend mindestens 10 m² betragen.
(4) Nicht gefördert werden Entsiegelungsmaßnahmen im Zuge eines Gebäudeabbruchs.
(5) Zuschussfähig sind alle mit der Entsiegelung verbundenen Kosten des Aushubs, der Entsorgung bzw. Verwertung des Bauschutts, des Belags samt Einbau und die Kosten der Begrünung.
Extensive Dachbegrünung:
(1) Förderfähig ist die Erstellung einer dauerhaften „geschlossenen“ Dachbegrünung mit einer auf der Dachfläche aufliegenden Substrat- und Vegetationsschicht.
(2) Verwendung einer standortangepassten, in ökologischer Hinsicht wertvollen Vegetationsgesellschaft (z.B. Arten der Trocken- und Magerrasengesellschaft, Mauerpfeffer-Fettblattarten/Sedum).
(3) Die Höhe des aufgebrachten Bodensubstrats muss mindestens 8 cm betragen.
(4) Wird die geförderte Dachbegrünung innerhalb von 10 Jahren nach Bezuschussung ganz oder teilweise entfernt, kann die Gemeinde Heddesheim ausgezahlte Zuwendungen zurückverlangen.