Öffentliche Bekanntmachung: Der Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das "Gebiet zwischen Edeka- und Industriestraße"


Zur Sicherung des mit Beschluss vom 10.02.2022 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens „Gebiet zwischen Edeka- und Industriestraße“ hat der Gemeinderat der Gemeinde Heddesheim in öffentlicher Sitzung am 25.01.2024 aufgrund von § 17 Abs. 1 BauGB die Verlängerung der am 17.02.2022 in Kraft getretenen Veränderungssperre für das „Gebiet zwischen Edeka- und Industriestraße“ beschlossen:

Satzung


über die Verlängerung der Veränderungssperre für das

„Gebiet zwischen Edeka- und Industriestraße“

Aufgrund von § 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) i.V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GLI 2000 S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 27.06.2023 (GBl. S. 229, 231) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heddesheim in seiner öffentlichen Sitzung vom 25.01.2024 die Verlängerung der am 17.02.2022 in Kraft getretenen Veränderungssperre für das „Gebiet zwischen Edeka- und Industriestraße“ als Satzung beschlossen:

§1
Gegenstand der Satzung

Die Geltungsdauer der am 17.02.2022 in Kraft getretenen Veränderungssperre für das „Gebiet zwischen Edeka- und Industriestraße“ wird um ein Jahr verlängert.

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 BauGB).

Hinweise:

Die Satzungen über die Veränderungssperre und deren Verlängerung können während der üblichen Dienststunden im Bürgermeisteramt Heddesheim, Fritz-Kessler-Platz, Amt für Städtebau und Hochbau im 2. OG, eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine etwaige Verletzung der in § 214 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Heddesheim geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß § 18 BauGB und die Vorschriften des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Heddesheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das „Gebiet zwischen Edeka- und Industriestraße“ wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Heddesheim, den 01.02.2024

Weitz

Bürgermeister

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Redakteur / Urheber
Gemeinde Heddesheim