Öffentliche Bekanntmachung: In-Kraft-Treten des Bebauungsplans "Mitten im Feld II, 2. Änderung"


Der Gemeinderat der Gemeinde Heddesheim hat am 25.01.2024 in öffentlicher Sitzung die

2. Änderung des Bebauungsplans „Mitten im Feld II“ sowie die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Beschluss des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich über das Neubaugebiet Mitten im Feld II, jedoch ohne den Nahversorgungsbereich (Sondergebiet) im Norden des Gebiets, der bereits Gegenstand der 1. Änderung des Bebauungsplans war.

Er wird umgrenzt durch die Odenwaldstr. sowie die Straße Mitten im Feld im Norden, durch einen Fuß- und Radweg im Osten, die Wohnbebauung an der Johann-Sebastian-Bach-Str. im Süden sowie einen Feldweg im Westen.

Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs kann beigefügter Planskizze entnommen werden.

Der genannte Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich der Begründung beim Bürgermeisteramt Heddesheim (Amt für Städtebau und Hochbau, 2. OG, Zimmer 32-43) während der üblichen Dienststunden sowie auf der Internetseite der Gemeinde Heddesheim (www.heddesheim.de) unter der Rubrik „Wirtschaft, Bauen & Umwelt/ Bebauungspläne/ Rechtskräftige Bebauungspläne“ eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, nach §214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler im beschleunigten Verfahren sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Heddesheim geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Heddesheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Heddesheim, den 01.02.2024

Weitz

Bürgermeister

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Redakteur / Urheber
Gemeinde Heddesheim