Presseinfo: Erneuerbare in den Heizungskeller


Der Weg für erneuerbare Energien im Heizungskeller ist geebnet – das novellierte Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft.  Die Pflicht, bei neu errichteten Heizungen 65 Prozent erneuerbare Energien einzubinden, gilt zunächst nur bei Neubauten. Für jene, die ihre Heizung in einem bestehenden Wohngebiet tauschen, gilt die 65-Prozent-Regel erst dann, wenn die Kommune eine kommunale Wärmeplanung vorlegt und ergänzend den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder ein Gebiet für die Wasserstoffnutzung ausweist. Verpflichtend ist jedoch die Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien bei einem Heizungstausch spätestens Mitte 2028. Die langen Übergangsfristen federn die Umstellung ab. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau und die KLiBA, Klimaschutz- und Energie-Beratungsagentur Heidelberg – Rhein-Neckar-Kreis hin.

Heidelberg, 23. November 2023. Das GEG legt fest, welche energetischen Anforderungen Gebäude erfüllen müssen, etwa bei den Wärmedämmstandards und der Heizungstechnik. In der aktuellen Novelle des Gesetzes, oftmals als Heizungsgesetz bezeichnet, hat die Bundesregierung die Vorschriften geändert, die bei einem Heizungstausch zu beachten sind.

Eigentümerinnen und Eigentümer sollten sich unabhängig von der gesetzlichen Neuerung frühzeitig auf den Umstieg auf erneuerbare Energien vorbereiten, rät Frank Hettler von Zukunft Altbau. Vorgesehen ist eine Förderung von bis zu 70 Prozent für Wärmepumpen, den Anschluss an ein Wärmenetz, Holzheizungen, Hybridheizungen, Stromdirektheizungen, Solarthermie-Anlagen sowie Biomasseheizungen und Wasserstoffheizungen.

Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung: Wichtige Stichdaten

„Die Vorschriften bei einem Heizungstausch in Bestandsgebäuden und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten werden in den nächsten drei bis fünf Jahren an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt“, erklärt Dr. Klaus Keßler von der KLiBA. Laut Gesetzentwurf sollen Großstädte bundesweit mit mehr als 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern ihre Wärmepläne bis zum 30. Juni 2026 aufstellen. Kleinere Städte und Gemeinden haben etwas länger Zeit – bis zum 30. Juni 2028. Baden-Württemberg ist allerdings ein bundesweiter Sonderfall: Hier müssen die 104 größten Kommunen, Stadtkreise und große Kreisstädte, bereits Ende dieses Jahres einen kommunalen Wärmeplan vorlegen.

Die kommunale Wärmeplanung allein reicht noch nicht aus, um die neuen Heizungsregeln wirksam werden zu lassen. Aufgrund der fehlenden rechtlichen Verbindlichkeit des Wärmeplans bedarf es noch einer zusätzlichen Entscheidung durch die Kommune. Dafür muss sie Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetz-Ausbaugebiete ausweisen. Erst nach diesem zweiten Schritt, der Entscheidung des Stadt- oder Gemeinderates, ein Wärme- oder Wasserstoffnetz zu errichten oder auszubauen, kommt es in den nächsten Jahren bei einem Heizungstausch zur Nutzungspflicht für erneuerbare Energien für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.

Gibt es beim Heizungstausch noch keine Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien, kann auch künftig eine konventionelle Gasheizung eingebaut werden. Eine neue Ölheizung ist ebenfalls zulässig. Allerdings ist in diesen Fällen eine Beratung obligatorisch. In ihr wird unter anderem auf mögliche wirtschaftliche Risiken hingewiesen. Wer sich nach diesem Gespräch für eine Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss dann sicherstellen, dass das dort verbrannte Gas oder Öl ab 2029 schrittweise in Teilen aus Biomasse oder Wasserstoff erzeugt wird. Die Stichdaten lauten: Ab dem 1. Januar 2029 müssen mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt werden.

Übergangsfristen beim Umstieg auf erneuerbare Heizungen

Für bestehende Heizungen existiert ein langjähriger Bestandsschutz, auch eine Reparatur der alten Heizung ist weiterhin zulässig. Erst 30 Jahre nach ihrem Einbau müssen diese, bis auf einige Ausnahmen ausgetauscht werden. Nicht betroffen sind Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel. Auch wer in einem Gebäude mit weniger als drei Wohneinheiten eine Wohnung seit 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, darf seine Heizung weiter betreiben. Die Austauschpflicht tritt dann erst bei einem Eigentümerwechsel in Kraft. Dieser hat dann zwei Jahre Zeit, die Heizung zu tauschen. Spätestens 2045 müssen fossile Öl- und Gasheizungen aber stillgelegt werden. In Baden-Württemberg muss das bereits 2040 geschehen.

Wer die 65-Prozent-Regel erfüllen muss, bekommt bei einer Heizungshavarie Übergangsfristen gewährt: Ist die Heizung kaputt und irreparabel, ist zuerst auch die Installation einer fossil betriebenen Heizung zulässig, etwa eines gebrauchten oder gemieteten Gerätes. Fünf Jahre nach dem Ausfall der alten Heizung muss jedoch eine Heizungstechnologie zum Einsatz kommen, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt.

Die Übergangsfrist verlängert sich auf bis zu zehn Jahre, wenn der Anschluss an ein Wärmenetz in dieser Zeit möglich ist. Die Eigentümer müssen sich dann vertraglich mit dem Netzbetreiber verpflichten, innerhalb dieser Zeit den Anschluss an ein Wärmenetz vorzunehmen. Bis es so weit ist, gibt es keine Anforderungen an die aktuelle Heizung.

Den Heizungstausch frühzeitig vorbereiten

Dr. Klaus Keßler, Geschäftsführer der KLiBA, empfiehlt, sich frühzeitig auf den Heizungsaustausch vorzubereiten und bereits vor der gesetzlichen Verpflichtung auf klimafreundliche Heizungen zu setzen. „Ein reibungsloser Umstieg auf Heizungen aus erneuerbaren Wärmequellen gelingt am besten, wenn Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer ihre Immobilie so rasch wie möglich dafür fit machen, etwa durch eine Dämmung oder den Austausch von Heizkörpern. Sie sollten nicht darauf warten, bis die alte Heizung nicht mehr repariert werden kann.“ Erst nach einer Heizungshavarie die Sanierung zu beginnen, erfordert wahrscheinlich eine provisorische Heizungslösung und verursacht zusätzliche Kosten, die man besser gleich in Dämmmaßnahmen hätte stecken können. Unabhängig vom Energieträger gelte: Je weniger Energie verbraucht wird, desto günstiger ist die Wärmeversorgung im Haus. Effizienzmaßnahmen lohnen sich also auch dann schon, wenn noch die alte Öl- oder Gasheizung läuft.

Welche Heizung die Richtige ist, hängt von vielen Entscheidungskriterien ab: Zustand des Gebäudes, vorhandene Anschlussmöglichkeiten, Investitions- und Betriebskosten und persönliche Präferenzen. Bei Fragen zum Heizungstausch helfen Gebäudeenergieberaterinnen und -berater weiter. Sie nehmen die vorhandene Heiztechnik vor Ort in Augenschein, schätzen ein, welche neue Heizungstechnologien in Frage kommen und ob weitere Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind.

Die Erstberatung der KLiBA zeigt Eigentümerinnen und Eigentümern individuelle Lösungen in den Bereichen Gebäudehülle, Heiztechnik und der Nutzung erneuerbarer Energien. Die kostenfreien Energieberatungen finden regelmäßig in den Rathäusern der Kommunen, der Geschäftsstelle der KLiBA oder telefonisch statt.

Ihr Ansprechpartner für weitere Informationen:

Dr. Klaus Keßler

Geschäftsführer

Tel.: 06221 99875-0

effizientsaniert(at)kliba-heidelberg.de

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Gemeinde Heddesheim