Öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 08.01.2003


Aufgrund der §§ 5 und 13 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit i.d.F. vom 16.09.1974, zuletzt geändert am 17. Juni 2020 (GBl. S. 403) in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und § 9 Abs. 5 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Gruppenwasserversorgung Obere Bergstraße“, Sitz Heddesheim, am 24. November 2022 folgende

S a t z u n g

zur Änderung der Satzung des Zweckverbandes "Gruppenwasserversorgung Obere Bergstraße", Sitz Heddesheim, über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Fassung vom 08.01.2003 beschlossen:

Artikel 1

§ 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 1

(1)   Die Vertreter der Mitglieder in der Verbandsversammlung erhalten als Ersatz ihrer Auslagen für Sitzungen und Tagfahrten der Verbandsversammlung für jede Teilnahme eine Entschädigung von 30 Euro.

Artikel 2

§ 3 wird wie folgt neu gefasst:

§ 3

(1)   Der Verbandsvorsitzende erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich 150 Euro brutto.

(2)   Der stellvertretende Verbandsvorsitzende erhält eine Aufwandsentschädigung von monatlich 75 Euro brutto.

Artikel 3

Die Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Heddesheim, 24. November 2022

Die Verbandsversammlung

Ralf Gänshirt

Verbandsvorsitzender

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.