Presseinfo: Solarpflicht bei Dachsanierung


Das Land Baden-Württemberg weitet die Solarpflicht auf bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude aus. Damit tritt nun die letzte Stufe der Solarpflicht des Landes in Kraft. Darauf weist das vom Landesumweltministerium geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau und die KLiBA, Klimaschutz & Energie-Beratung Heidelberg – Rhein-Neckar-Kreis, hin.

Wer ab 2023 sein Dach saniert, muss 60 Prozent der solargeeigneten Dachfläche mit Photovoltaik-Anlage belegen. Zur Erfüllung des Gesetzes kann auch eine solarthermische Anlage errichtet werden. Mit einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach erzeugen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer günstigen Solarstrom. Das macht sie unabhängiger vom Stromversorger, reduziert die Stromrechnung und trägt zu einem grüneren Strommix bei. Ein Teil des Ökostroms wird für die Beleuchtung, elektrische Geräte, das Elektroauto oder die Wärmepumpe verbraucht. Den Teil, der nicht selbst genutzt werden kann, speisen die Eigentümerinnen und Eigentümer gegen eine Vergütung in das öffentliche Netz ein.

In Baden-Württemberg gibt es pro Jahr rund 50.000 grundlegende Dachsanierungen. Die Zahl neuer Solaranlagen wird daher vermutlich deutlich zunehmen. Wer künftig sein Dach von Grund auf saniert, muss 60 Prozent der solargeeigneten Dachfläche mit Photovoltaik-Modulen belegen. Diese Regel gilt seit Januar bereits für neue Büro- und Verwaltungsgebäude und Dächer von Parkplätzen mit mehr als 35 Stellflächen.

Im Mai trat die Pflicht auch für neue Wohngebäude in Kraft. Zwar muss gemäß der neuen Pflicht nur gut die Hälfte des Dachs mit Photovoltaik-Modulen belegt werden, doch auch eine größere Solaranlage kann sinnvoll sein: gerade für all diejenigen, die bereits eine Wärmepumpe betreiben und E-Autos nutzen oder entsprechende Anschaffungen planen. Zudem sinken bei größeren Anlagen die relativen Kosten. Darüber hinaus ist mehr Solarstrom vom eigenen Dach gut für das Klima und trägt zum dringend benötigten, höheren Ökostromanteil bei.

Was ist eine grundlegende Dachsanierung?

Eine grundlegende Dachsanierung liegt dann vor, wenn die Eindeckung eines Daches mit Dachziegeln oder die Abdichtung eines Flachdaches vollständig erneuert wird. Ausgenommen sind Baumaßnahmen, die ausschließlich zur Behebung kurzfristig eingetretener Schäden vorgenommen werden, wie zum Beispiel Sturmschäden oder kleinflächige Reparaturen.

Das Potenzial der Solarpflicht ist hoch. Jährlich werden knapp 40.000 grundlegende Dachsanierungen von Wohngebäuden vorgenommen und rund 10.000 von Nichtwohngebäuden. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Anzahl der Solaranlagen im Südwesten deutlich erhöhen wird, da auch viele Dächer ohne vorherige Dachsanierung zur Eigenstromnutzung belegt werden.

Wann greift die Solarpflicht?

Die Pflicht greift, wenn eine zur Solarnutzung geeignete Dach- oder Stellplatzfläche vorhanden ist. Dies ist bei den meisten Häusern der Fall. Als solargeeignet gelten Dachflächen, die ausreichend von der Sonne beschienen werden. Damit sind nicht verschattete oder nur geringfügig verschattete Dachflächen gemeint, die nach Süden, Osten oder Westen ausgerichtet sind. Zudem muss zumindest eine ihrer Einzeldachflächen eine zusammenhängende Mindestfläche von 20 Quadratmetern aufweisen. Dächer mit einer Dachneigung von mehr als 20 Grad, die nach Norden zeigen, werden als nicht geeignet eingestuft. Für eine Solarnutzung generell als ungeeignet gelten Gebäude mit einer Raumnutzfläche von weniger als 50 Quadratmetern. Denkmalgeschützte Gebäude sind nicht per se von der Solarpflicht ausgenommen. Dies wird im Einzelfall geprüft.

Wie kann das Gesetz auch erfüllt werden?

Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer können die Anlagen statt aufs Hausdach auch in unmittelbarer räumlicher Umgebung aufbauen, beispielsweise auf dem Carport vor dem Haus oder im Garten. Die Verpachtung der Dachfläche an Dritte, die dort eine Solaranlage installieren und betreiben, ist ebenfalls möglich. Eine weitere Option ist eine solarthermische Anlage, die das Brauchwasser erwärmt oder die Heizung unterstützt. 

Ansprechpartner bei der KLiBA ist Dr. Klaus Keßler, 06221 99875-0, info(at)kliba-heidelberg.de

www.kliba-heidelberg.de

Ansprechpartnerin bei Zukunft Altbau ist Marietta Weiß, 0711 489825-13, marietta.weiss(at)zukunftaltbau.de, www.zukunftaltbau.de

Klibatext KW 31

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Redakteur / Urheber
Gemeinde Heddesheim