Widmung von Gemeindestraßen


Nach § 2 Abs. 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GBl. S. 1039)
 
gehört der neue Parkplatz gegenüber dem Ärztehaus zwischen der Schaafeckstraße und dem Parkplatz „Am Hirschplatz“ künftig zu den sonstigen Straßen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 StrG, die einem allgemeinen Kfz-Verkehr zu dienen bestimmt sind.
 
Die Zufahrt über die Schaafeckstraße und die öffentlichen Parkplätze sowie alle dazugehörenden Einrichtungen sind endgültig hergestellt und werden ab Datum der Bekanntmachung endgültig dem Verkehr überlassen. Die Zufahrt über die Schaafeckstraße sowie die Parkplätze gelten nach § 2 Abs. 1 StrG mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet.
 
Sie stehen ab Datum der Bekanntmachung der Öffentlichkeit im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 13 StrG) und im Rahmen der verkehrspolizeilichen Anordnungen zur Benutzung zur Verfügung.
 
Der Geltungsbereich der hier gewidmeten Fläche ist in den beigefügten Übersichten dargestellt.

Parkplatz zwischen Schaafeckstraße und Hirschplatz

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann gemäß §§ 68 – 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Heddesheim, Fritz-Kessler-Platz, oder beim Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises Heidelberg, Kurfürstenanlage 40, erhoben werden. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Verfügung bekanntgegeben worden ist.
 
Heddesheim, den 23.12.2020
 
Kessler
Bürgermeister



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Redakteur / Urheber
Gemeinde Heddesheim