Bekanntmachung In-Kraft-Treten B-plan "Mitten im Feld II"


Öffentliche Bekanntmachung
 
In-Kraft-Treten des Bebauungsplans „Mitten im Feld II“
 und der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Mitten im Feld II“
 
 
Der Gemeinderat der Gemeinde Heddesheim hat am 02.05.2019 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Mitten im Feld II“ sowie die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Die Erteilung der Genehmigung wurde am 03.06.2019 durch das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis gemäß § 10 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) erteilt. Die Genehmigung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung der erteilten Genehmigung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in Kraft.
 
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mitten im Feld II“ und der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Mitten im Feld II“ kann beiliegender Planskizze entnommen werden.
 
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung beim Bürgermeisteramt Heddesheim (Bauamt, 3. OG, Zimmer 40-43) während der üblichen Dienststunden sowie auf der Internetseite der Gemeinde Heddesheim (www.heddesheim.de) unter der Rubrik „Wirtschaft & Bauen/ Bebauungspläne/ Wirksame / Rechtskräftige Bauleitpläne“ eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Das gleiche gilt auch, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde Heddesheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften
über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind.
 
  
Etwaige Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Heddesheim, Fritz-Kessler-Platz, 68542 Heddesheim geltend zu machen.
 
Heddesheim, den 14.06.2019
 
 
Kessler
Bürgermeister
 
 

Abb.: Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie der örtlichen Bauvorschriften „Mitten im Feld II“
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Redakteur / Urheber
Gemeinde Heddesheim