Öffentliche Bekanntmachung: In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Auf dem Großsachsener Weg", 4. Änderung


 
Der Gemeinderat der Gemeinde Heddesheim hat am 02.05.2019 in öffentlicher Sitzung die 4. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet, Auf dem Großsachsener Weg“ als Satzung beschlossen. Der Beschluss des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die 4. Änderung des Bebauungsplans in Kraft.
 
Mit der Änderung des o.g. Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um zukünftig Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke ausnahmsweise zulassen zu können. Die Änderung bezieht sich nur auf diese Nutzungsarten. Alle sonstigen, bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans gelten unverändert fort.
 
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans kann beiliegender Planskizze entnommen werden und wird wie folgt umgrenzt:
 
Im Norden:    durch den Wirtschaftsweg mit der Flst.-Nr. 6587
Im Osten:       durch die Daimlerstraße
Im Süden:      durch die Straße „Am Bundesbahnhof“ und die Großsachsener Straße (L541)
Im Westen:    durch den Wirtschaftsweg mit der Flst.-Nr. 6714
 
Die 4. Änderung des o.g. Bebauungsplans einschließlich der Begründung kann beim Bürgermeisteramt Heddesheim (Bauamt, 3. OG, Zimmer 40-43) während der üblichen Dienststunden sowie auf der Internetseite der Gemeinde Heddesheim (www.heddesheim.de) unter der Rubrik „Wirtschaft & Bauen/ Bebauungspläne/ Wirksame & Rechtskräftige Bauleitpläne“ eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Heddesheim geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
 
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde Heddesheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 
Etwaige Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Heddesheim, Fritz-Kessler-Platz, 68542 Heddesheim geltend zu machen.
 
Heddesheim, den 09.05.2019
 
Kessler
Bürgermeister
 
 
Abb.: Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet, Auf dem Großsachsener Weg“, 4. Änderung
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Redakteur / Urheber
Gemeinde Heddesheim