Sommertagszug 2019 - Bedingungen und Auflagen


Zur Organisation des Sommertagszugs 2019
 
Nachstehend veröffentlichen wir die Richtlinien zur Durchführung des Sommertagszugs
Zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Vermeidung von Unfällen, bitten wir alle Teilnehmer des diesjährigen Sommertagszugs, insbesondere die Fahrer und Begleiter von Festwagen, sich mit den nachstehenden Auflagen vertraut zu machen und diese einzuhalten.
 
Hinsichtlich der einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften der Umzugswägen gelten weiterhin die Bestimmungen des Merkblatts über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen sowie die Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Beide Dokumente werden den Haltern bzw. Fahrern der Festwagen rechtzeitig zugestellt.
 
 
Bedingungen und Auflagen
 
1. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass der Verkehr nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch die Veranstaltung behindert oder beeinträchtigt wird.
 
2. Die Planung und Durchführung der Veranstaltung hat im Einvernehmen mit dem Polizeirevier Ladenburg zu erfolgen.
 
3. Der Aufstellbereich des Sommertagszuges in der Schulstraße sowie in der Beindstraße, zwischen Oberdorfstraße und Wasserbettstraße, ist in geeigneter Weise zu sichern, sei es durch Absperrmaterial (rot-weiße Absperrschranken und mit Z 250 StVO) oder durch Sicherungskräfte wie Polizei, Feuerwehr, THW oder Rettungsdienste. Während des Zuges ist der Aufzug nach vorn und hinten durch ein geeignetes Spitzen- bzw. Schlussfahrzeug zu sichern (ebenfalls durch vorgenannte Sicherungskräfte).
Der Abschnitt auf der Oberdorfstraße (L541) zwischen Beindstraße und Vorstadtstraße ist unabhängig durch Kräfte der Polizei zu sichern. Verkehr aus den seitlich einmündenden Straßen entlang des Zugwegs ist in geeigneter Weise zu unterbinden (Absperrmaterial, Ordner, Sicherungskräfte).
 
4. Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Adressat der Verkehrsrechtlichen Anordnung verpflichtet.
 
5. Zur Unterstützung der Polizei sind ausreichend mit Armbinden gekennzeichnete Ordner (Zugbegleiter) zu stellen, die sich 30 Minuten vor Beginn der Veranstaltung bei der Polizei zu melden haben. Insbesondere Pferdegespanne und Motivwagen sind rechts und links mindestens von je zwei Ordnern (Zugbegleiter) zu begleiten. (Den Ordnern stehen polizeiliche Befugnisse nicht zu!)
 
6. Soweit von der Art und technischen Seite des Festwagens her möglich, muss das Fahrzeug bis nahe an den Boden so verkleidet werden, dass man nicht zwischen die Achsen oder unter das Fahrzeug geraten kann. Auch unter der Zuggabel ist die Verkleidung entsprechend tief herunterzuziehen. Es muss starkem Druck standhalten und darf mit ihrer Unterkante nicht näher als 20 cm über der Fahrbahn liegen. Generell ist eine Rundumverkleidung anzustreben, damit Kinder nicht unter die Räder geraten können.
Auch kann grundsätzlich auf eine Sicherung der Vorderseite des Festwagens mit einem unter der Zuggabel befestigten Frontabweiser oder einer ähnlich wirksamen Einrichtung (z. B. Spannseile zwischen Zugfahrzeug und Anhänger) keinesfalls verzichtet werden. Anhänger, bei denen eine solche Einrichtung aus technischen Gründen nicht angebracht werden kann, müssen in Höhe der Vorderachse von Helfern des Veranstalters begleitet werden.
 
7. Die Verkleidung von Kraftfahrzeugen muss für den Fahrzeugführer nach vorn ein ausreichendes Sichtfeld gewährleisten, so dass er auch dicht vor dem Fahrzeug befindliche Kinder erkennen kann. Ebenso muss die Sicht nach den Seiten und nach hinten, unter Umständen durch zusätzliche Außenspiegel, gewährleistet sein. Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine scharfkantigen oder sonstigen verletzungsgefährlichen Fahrzeug- oder Ladungsteile hervorstehen. Gleiches gilt für den Schutz der auf dem Fahrzeug beförderten Personen.
 
8. Die Personenbeförderung auf der Ladefläche ist nur für den Einsatz während des Umzuges, nicht jedoch für die An- und Abfahrt, zulässig.
 
9. Auf Fahrzeugdächern und Motorhauben dürfen sich keine Personen aufhalten. Auf Zugverbindungen dürfen keine Personen sitzen oder stehen.
 
10. Grundsätzlich ist während der Brauchtumsveranstaltung als „Zugtempo“ Schrittgeschwindigkeit vorzugeben.
 
11. Bei der Zugzusammenstellung ist darauf zu achten, dass Zugnummern, die Präsente an die Zuschauer verteilen, nicht unmittelbar vor größeren Fahrzeugen vorausgehen.
 
12. Personen auf den Festwagen werden darauf hingewiesen, dass Bonbons und Vergleichbares möglichst weit weg von den Festwagen geworfen werden.
 
13. Weitere Auflagen – auch solche der Polizei – bleiben vorbehalten.
Bitte beachten Sie, dass die Polizei unvorschriftsmäßige Fahrzeuge oder Züge vom Umzug ausschließen kann.
 
14. Wir bitten um Beachtung des „Merkblatts über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen“ und der Zweiten Verordnung über Ausnahmen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, zuletzt geändert 13.06.2013.
 
Wir weisen darauf hin, dass das amtliche Merkblatt redaktionell noch nicht an die Änderung der zulassungsrechtlichen Vorschriften angepasst ist, aber sinngemäß anzuwenden ist. Bezüglich der fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen verweisen wir auf § 1 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.
 
Das o.g. Merkblatt sowie die Zweite Verordnung über Ausnahmen straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften werden den Teilnehmern mit Festwagen rechtzeitig zugestellt und sind im Rathaus, Zimmer 26, zu den üblichen Öffnungszeiten einsehbar.

Bürgermeisteramt
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Redakteur / Urheber
Gemeinde Heddesheim