Öffentliche Bekanntmachung: Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und der Auslegung
der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses


I. Umlegungsbeschluss für das
 
Gebiet:            „Mitten im Feld II“
Gemarkung:   Heddesheim
 
Der Umlegungsausschuss „Mitten im Feld II“ hat am 09.07.2018 gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) nach Anhörung der Eigentümer die Durchführung einer
Umlegung
beschlossen.
 
Das Gebiet wird begrenzt
im Norden: durch die teilweise angrenzende Kreisstraße K 4236 (Flst. Nr. 7684/2 und 8444);
im Osten: durch den teilweise einbezogenen Fuß- und Radweg Flst. Nr. 8439, das außer­halb liegende Straßengrundstück Flst. Nr. 8336 und den teilweise angrenzen­
den Fuß- und Radweg Flst. Nr. 8335;
im Süden: durch das einbezogene landwirtschaftliche Grundstück Flst. Nr. 2237/2;
im Westen: durch die teilweise einbezogenen Wegegrundstücke Flst. Nr. 2277 und 7672 sowie durch das vollständig einbezogene Wegegrundstück Flst. Nr. 7662.

In das Verfahren sind folgende Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Heddesheim einbezogen:
Flst. Nr. 2218, 2219, 2221, 2223, 2224, 2225, 2227, 2229, 2230, 2231, 2232, 2232/1, 2234, 2235, 2236/1, 2237/1, 2237/2, 2277 (hiervon ist ein nördlicher Teil mit einer Fläche von ca. 951 m² einbezogen), 7662, 7663, 7664, 7665, 7666, 7667, 7668, 7669, 7672 (hiervon ist ein östlicher Teil mit einer Fläche von ca. 759 m² einbezogen), 8439 (hiervon sind ein nördlicher Teil mit einer Fläche von ca. 210 m² und ein mittlerer Teil mit einer Fläche von ca. 26 m² einbezogen).

Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Mitten im Feld II“.
 
Das Umlegungsgebiet liegt im Bereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Mitten im Feld II“. Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

 
II. Durchführung
 
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landes­regierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des BauGB (BauGB-DVO) vom 2. März 1998 (GBl. S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 134 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 114), in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluss des Gemeinderates vom 26.04.2018 dem Umlegungsausschuss „Mitten im Feld II“.
 
 
III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
 
Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte beim Umlegungsausschuss „Mitten im Feld II“ der Gemeinde Heddesheim, Fritz-Kessler- Platz, 68542 Heddesheim, anzumelden.
 
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.
 
Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmel­dung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
 
 
IV. Verfügungs- und Veränderungssperre sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde
 
Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
2.  erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentliche wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
3.  nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4.   genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltsarbeiten und die Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
 
Ein bei der Gemeinde Heddesheim eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.
 
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde Heddesheim beim Kauf von Grund­stücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
 
 
V. Vorarbeiten auf Grundstücken
 
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs.1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
 
 
VI. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses
 
Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
 
 
VII. Rechtsbehelfsbelehrung
 
Gegen den Umlegungsbeschluss kann binnen sechs Wochen nach dessen Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Heddesheim, Fritz-Kessler-Platz, 68542 Heddesheim, eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen, in Karlsruhe.
 
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
 
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiterführenden prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 BauGB).
 
 
VIII. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
 
Für die Grundstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestands­verzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis liegen in der Zeit
 
vom 27. Juli 2018 bis einschließlich 27. August 2018
 
im Rathaus der Gemeinde Heddesheim, Umlegungsstelle, 3. OG, Zimmer 43, Fritz-Kessler-Platz, 68542 Heddesheim, öffentlich aus und können montags bis freitags während der Dienststunden
 
Montag:          08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag:        07:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch:        08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag:   08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag:           08:00 - 12:00 Uhr
 
dort eingesehen werden.
 
Heddesheim, den 19.07.2018
gez. Kessler
Vorsitzender Umlegungsausschuss
„Mitten im Feld II“
 

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Redakteur / Urheber
Gemeinde Heddesheim