Öffentliche Bekanntmachung: Satzung über die Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet "Ortskern II"


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Baden-Württemberg in ihrer derzeit gültigen Fassung und von § 162 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Heddesheim in seiner Sitzung am 19.01.2017 folgende Satzung beschlossen.

§ 1
Aufhebung
 
Die Satzung der Gemeinde Heddesheim über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ vom 21.08.2003 wird hiermit aufgehoben. Die Abgrenzung des aufgehobenen Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, welcher Bestandteil der Satzung ist.

§ 2
Inkrafttreten
 
Diese Satzung wird mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 162 Abs. 2 BauGB rechtskräftig.
 
 
HINWEISE:
 
1.        Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB 

Unbeachtlich werden
 
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften 

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 

wenn sie innerhalb von 2 Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 
2.         Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 der GemO
 
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
 
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.
 
 
Heddesheim, 20.01.2017
 
 
Kessler
Bürgermeister
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