Dienstleistung

Baugenehmigung - Vereinfachtes Verfahren beantragen

Seit Januar 2025 erfolgt die Antragsstellung für Baugenehmigungen im Rhein-Neckar-Kreis ausschließlich digital. Nutzen Sie das Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg, um Anträge zu stellen, mit Behörden zu kommunizieren und Genehmigungen zu erhalten.

Weitere Infos: Virtuelles Bauamt BW

Beantragen Sie eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.

Die zuständige Stelle prüft weniger als in anderen Verfahren.

Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder bereits Gebautes wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften in der Regel nicht ablehnen.

Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Dreijahresfrist kann verlängert werden.

^
Zuständige Stelle
^
zuständige Stelle

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt,

  • die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder
  • das Landratsamt.
^
Formulare & Online-Prozesse
^
Voraussetzungen

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann bei Bauvorhaben, die keine Sonderbauten § 38 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sind und für die nicht das Kenntnisgabeverfahren gewählt wird, durchgeführt werden. Für Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 4 (bis 13 m Höhe) ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren zwingend durchzuführen.

^
Verfahrensablauf

Der Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen wird vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst ( in der Regel über das Virtuelle Bauamt) eingereicht. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen gesondert beantragt werden.

Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung mitgeteilt.

Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag ausschließlich im Hinblick auf

  • die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
  • die Einhaltung der Abstandsvorschriften
  • die Übereinstimmung mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Baurechts, soweit diese Anforderungen an eine Baugenehmigung stellen oder sich das Vorhaben im Außenbereich befindet.

Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist zum Beispiel die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.

Sind Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen beantragt, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, benachrichtigt die Gemeinde auf Veranlassung der Baurechtsbehörde die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur dann, wenn die Baurechtsbehörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

Hinweis: Feuerungsanlagendürfen Sie erst in Betrieb nehmen, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister oder die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase bescheinigt hat.

^
Erforderliche Unterlagen
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung *
  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
  • Name und Anschrift des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde *
  • weitere erforderliche Angaben, wie beispielsweise technische Angaben zu Feuerungsanlagen

Die mit * gekennzeichneten Bauvorlagen können nachgereicht werden. Die Baurechtsbehörde kann bei Bedarf im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen oder auf einzelne Bauvorlagen verzichten. Die Unterlagen sind in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) über den von der Baurechtsbehörde vorgegebenen Übermittlungsweg einzureichen.

^
Frist/Dauer

keine

^
Bearbeitungsdauer

Hängt ab von Ihrem Einzelfall und vor allem davon, welche Stellen beteiligt werden müssen.

^
Kosten/Leistung

Die Kosten richten sich nach den in den jeweiligen Satzungen oder Rechtsverordnungen festgelegten Sätzen.

^
Sonstiges

Wenden Sie sich bei Fragen an Ihren Architekten, Ihre Wohnungsbaugesellschaft oder die zuständige Stelle.

^
Rechtsgrundlage

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO):

  • § 2 Begriffe
  • § 43 Entwurfsverfasser
  • § 52 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
  • § 53 Bauvorlagen und Bauantrag
  • § 55 Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit
  • § 58 Baugenehmigung
  • § 59 Baubeginn
  • § 67 Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage

Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das baurechtliche Verfahen (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung - LBOVVO):

  • § 2 Bauvorlagen in Genehmigungsverfahren
^
Weitere Hinweise

Archäologie
Hinweise zu den Genehmigungen im Baugenehmigungs- und Kenntnisgabeverfahren.

Bei denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird das Landesamt für Denkmalpflege durch die Untere Denkmalschutzbehörde eingebunden.

Bei Kenntnisgabeverfahren müssen die entsprechenden Informationen selbstständig eingeholt werden.

1. Ist ein archäologisches Kulturdenkmal nach § 2 DSchG betroffen, werden die beantragten Baumaßnahmen voraussichtlich zur Zerstörung der Denkmalsubstanz führen. Um dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung von Kulturdenkmalen dennoch bestmöglich gerecht zu werden, bedarf es bauvorgreifender bzw. baubegleitender Maßnahmen, in deren Zuge Funde und Befunde fachgerecht geborgen bzw. dokumentiert werden können. Die entsprechenden Auflagen sind der Baugenehmigung zu entnehmen.

2. Auf archäologischen Prüffall- und Verdachtsflächen ist folgendes Vorgehen zu empfehlen: Zur Überwachung der Erdarbeiten und Bodeneingriffe durch das Landesamt für Denkmalpflege bzw. durch den dort ehrenamtlich Beauftragten, Dr. Klaus Wirth (Reiss-Engelhorn-Museen) ist der Beginn von Aushubarbeiten 14 Tage vorher schriftlich (Brief, E-Mail) mitzuteilen.

Kontaktdaten des Landesamts für Denkmalpflege: ArchaeologieLADKA(at)rps.bwl.de

Kontaktdaten Dr. Klaus Wirth: Telefon 0162-2938768, E-Mail: klaus.wirth(at)mannheim.de

3. Das Abtragen des Bodens/der Bodenaushub ist nur mit einem Bagger mit zahnlosem, geschlossenem Böschungshobel zulässig.

4. Treten archäologisch relevante Relikte gemäß § 2 DSchG Baden-Württemberg auf, sind diese durch Mitarbeiter der Archäologischen Denkmalpflege sach- und fachgerecht auszugraben. Mit archäologiebedingten zeitlichen Verzögerungen ist zu rechnen (§ 20 DSchG Zufällige Funde). Sollten bei größeren Bauvorhaben die Kapazitäten von REM und LAD nicht ausreichen, sind die Befunde auf Kosten des Vorhabenträgers durch eine Grabungsfirma dokumentieren zu lassen (§ 6.2 DSchG Verursacherprinzip).

5. Die Baufirmen gewähren jede notwendige logistische Unterstützung (sofern vorhanden Strom, Wasser).

6. Treten keine archäologisch relevanten Funde/Befunde auf, wird das Baugrundstück umgehend zur Bebauung freigegeben.

Wegweiser rund um die Hausanschlüsse

Neben dem eigentlichen Bauantrag sind, insbesondere bei Neubauten,  noch weitere Äntrage notwendig. Beispielsweise
Antrag zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und Inbetriebnahme einer Trinkwasseranlage
oder
Antrag auf Anschluss einer Grundstücksentwässerung an die öffentliche Kanalisation.
 
Oftmals wird zur Errichtung eines Gebäudes Bauwasser benötigt. Dieses können Sie mit dem Formular Antrag auf Einbau eines Bauwasserzählers beantragen.

In unserem Leitfaden finden Sie wertvolle Hinweise zur Wasserver- und -entsorgung der Gemeinde Heddesheim.

Ansprechpartner weiterer Versorger finden Sie hier

Hinweise auf das Abfallverwertungskonzept BW

Nach § 3 Abs. 4 LKreiWiG ist im Falle eines verfahrenspflichtigen Bauvorhabens mit einem zu erwartenden Anfall von mehr als 500 Kubikmetern Bodenaushub, einer verfahrenspflichtigen Abbruchmaßnahme oder einen Teilabbruch umfassenden verfahrenspflichen Baumaßnahme im Rahmen des Verfahrens der Baurechtsberhörde ein Abfallverwertungkonzep vorzulegen und durch die zuständige Abfallrechtsbehörde zu prüfen.

Hier gibt es weitere Informationen und auch Formulare.

^
Satzungen