Dienstleistung
Abwasser entsorgen
Als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks müssen Sie das Abwasser ordnungsgemäß entsorgen.
Das bedeutet, dass Sie das Abwasser über einen Grundstücksentwässerungskanal an die öffentliche Kanalisation anschließen müssen.
Ausnahme hiervon kann das anfallende Regenwasser sein.
Abwasser ist
- Wasser, das durch Gebrauch verunreinigt ist,
- Wasser, das in seinen Eigenschaften oder in der Zusammensetzung verändert ist,
- das von befestigten Flächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser.
Kanalisationen sammeln und transportieren das Abwasser. Kläranlagen behandeln es und leiten es dann in Gewässer. Teilweise reinigen auch Industriebetriebe Abwasser und leiten es direkt in Gewässer.
Im Interesse einer gesicherten Abwasserentsorgung dürfen Feuchttücher, Küchenkrepp oder Zeitungspapier nicht über die Toiletten entsorgt werden.
Auch Windeln und andere Hygieneartikel sowie Desinfektionstücher gehören nicht in die Toilette, sondern in den Restmüll. Diese Stoffe sind reißfest und lösen sich nicht in Wasser auf.
Nur Toilettenpapier darf über die Toilette entsorgt werden.
Die Kommunen sind als Beseitigungspflichtiger in der Regel für die Entsorgung des Abwassers zuständig. Diese können Dienstleistungsunternehmen oder Zweckverbände beauftragen.
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Antrag auf Anschluss einer Grundstücksentwässerungsanlage an die öffentliche Kanalisation
keine
Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer wird zur Zahlung der Abwassergebühren von Amts wegen aufgefordert.
- Grunddaten zum Grundstück, Bauherren, Planer
- Beschreibung zur Einleitung nicht häuslichen Abwassers – soweit zutreffend
- Lageplan, M 1:500 oder M 1:1000, mit lagegenauer Eintragung des Anschlusskanals, der Grundleitungen, der Schächte auf dem Grundstück, aller Gebäude, aller an die Kanalisation angeschlossenen Flächen sowie der straßenbenachbarten Grundstücke mit Haus- und Flurstücksnummer.
- Grundriss, M 1:100, für das Kellergeschoss, bzw. das Erdgeschoss falls kein Kellergeschoss vorhanden oder geplant ist, mit lagegenauer Eintragung der Grund- und Sammelleitungen, der Entwässerungsgegenstände (Waschmaschine, Toilette, Waschbecken etc.) unterhalb der Rückstauebene (Höhe der Straßenoberfläche am Anschlusspunkt ), des Rohrleitungsmaterials, der Nennweite, des Leitungsgefälles, der Schächte sowie der evtl. erforderlichen Rückstausicherungen, Hebe- und Abscheideanlagen.
- Leitungsschema zum Grundriss, M 1:100, mit Grund- und Sammelleitungen und den Entwässerungsgegenständen unterhalb der Rückstauebene, entsprechend der DIN 1986 in der jeweils gültigen Fassung. Darin muss die absolute Höhe (auf NN bezogen) der Straßenoberkante, des Straßenkanals, des Anschlusskanals an der Grundstücksgrenze und der Kellersohle eingetragen sein.
- Beschreibung der Abwasseranlage
- Ermittlung des abzuleitenden Schmutz-bzw. Regenwassers (m³/d; l/s)
- Verwendetes Rohrleitungsmaterial, Rohrdurchmesser (DN) / Verwendete Anschlussstutzen an öffentl. Kanalisation / Reinigungs- bzw. Übergabeschacht (Material und Durchmesser)
- Beschreibung und Bemessung der Versickerungsanlage – soweit zutreffend
- Flächendaten "Überbaute und befestigte Flächen": Bezeichnung, Größe, Dach- oder Befestigungsart, Einleitinformation
- Angaben zu Zisternen: Speichervolumen, angeschlossene Abflusswirksame Fläche, Nutzungsart, Anschluss des Überlaufs – soweit zutreffend
- Bei Änderungen bestehender Kanalanschlüsse sind zwingend Änderungen der überbauten und befestigten Flächen anzugeben und mit einem Grundriss darzustellen. Die übrigen aufgeführten Unterlagen bitte soweit vorhanden einreichen. Weitere Unterlagen werden ggf. nachgefordert.
keine
Die Kommunen erheben die Abwassergebühren (Schmutzwassergebühr, Niederschlagswassergebühr) durch einen Gebührenbescheid auf der Grundlage einer Satzung.
Die Höhe der Gebühren legen die Kommunen oder Zweckverbände auf Grundlage einer eigenen Kostenkalkulation selbst fest.
Die Kosten für die Abwasserentsorgung trägt die Hausbesitzerin oder der Hausbesitzer beziehungsweise die Mieterin oder der Mieter eines Gebäudes oder Grundstücks. In jedem Haushalt gibt es einen Wasserzähler, der die Menge des verbrauchten Frischwassers anzeigt und ist die Grundlage für die Höhe der Schmutzwassergebühr. Die Niederschlagswassergebühr wird über die an die Kanalisation angeschlossene, befestigte Fläche ermittelt.
Nähere Informationen zu den Abwassergebühren, zu Ermäßigungen und besonderen Regelungen, vor allem für Neubaugebiete, können Sie in der Abwasserwassersatzung Ihrer Wohnortgemeinde nachlesen.
keine
- §§ 54 ff. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Abwasserbeseitigung)
- §§ 46 ff. Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) (Abwasserbeseitigung)
- § 13 KAG (Gebührenerhebung)
- § 14 KAG (Gebührenbemessung)
- § 17 KAG (Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung)
Abwasserbeseitigung - dezentrale Beseitigung von Regenwasser beantragen oder anzeigen
Weitere Informationen finden Sie auch unter "Anschlüsse an Versorgungseinrichtungen" in der Lebenslage "Bauen und Modernisieren".