Dienstleistung
Nachlasssicherung betreiben
Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen.
Sicherungsmaßnahmen sind beispielsweise:
- Anordnung einer Nachlasspflegschaft
- Siegelung (Kennzeichnung von Nachlassgegenständen)
- Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
- Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten
- Sperrung von Konten, soweit nicht Rechte Dritter betroffen sind
- Anordnung des Verkaufs verderblicher Sachen
Die zuständige Stelle kann die Sicherungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen wählen. Sie muss aber bei einer Entscheidung die vermögensrechtlichen Interessen der endgültigen Erbinnen und Erben beachten.
Bei Anordnung einer Nachlasspflegschaft sichert eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger die Erbschaft. Sie oder er ermittelt auch die Erbinnen oder Erben.
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Amtsleiterin Bürgerservice
das Nachlassgericht, in dessen Bezirk die oder der Verstorbene zuletzt ihren beziehungsweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte
Achtung: Nicht alle Amtsgerichte in Baden-Württemberg sind als Nachlassgerichte tätig.
Geben Sie in der Ortswahl den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort der Erblasserin oder des Erblassers an.
- Ohne Eingreifen der zuständigen Stelle wäre der Erhalt des Nachlasses gefährdet und
- die Erbin oder der Erbe ist unbekannt oder
- es ist ungewiss, ob sie oder er die Erbschaft annimmt.
Die zuständige Stelle muss von sich aus für die Sicherung sorgen. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, beurteilt die zuständige Stelle nach ihrem Kenntnisstand. Bei Gefahr im Verzug müssen in Baden-Württemberg auch die Gemeinden die entsprechenden Maßnahmen vornehmen.
Eine Nachlasspflegerin oder ein Nachlasspfleger kann auch auf Antrag bestellt werden. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person einen Anspruch gegen den Nachlass gerichtlich geltend machen will.
keine
keine
Für die gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen müssen Sie eine halbe Gebühr bezahlen. Die Gebühr richtet sich nach der Höhe des Nachlasswertes. Für die Kosten muss die Erbin oder der Erbe aufkommen.
Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.
- §§ 1960 - 1962 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Sicherung des Nachlasses, Nachlasspfleger)
- §§ 40, 41 Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Mitwirkung der Gemeinden, Aufgaben des Nachlassgerichts nach Landesrecht)
- § 24 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) (Kostenhaftung der Erben)