Dienstleistung
Fischereischein beantragen
Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen.
Der Fischereischein ist gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben. Dies gilt nicht für Jugendfischereischeine.
Zusätzlich zum Fischereischein brauchen Sie die Erlaubnis der Person, die das Fischereirecht für das Gewässer besitzt.
die Gemeinde-/Stadtverwaltung beziehungsweise die Verwaltungsgemeinschaft des Hauptwohnortes
Haben Sie als Antragstellerin oder Antragsteller keinen Hauptwohnsitz im Land, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk die Fischerei ausgeübt werden soll.
Geben Sie in der Ortswahl Ihren Wohnort oder den Ort an, in dem Sie die Fischerei ausüben wollen.
Hinweis: In einigen Fällen kann es sein, dass das Verwaltungsverfahren nicht von der Wohnortgemeinde, sondern von einer anderen Gemeinde im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft abgewickelt wird, die noch nicht im Behördenwegweiser eingepflegt ist.
Wir bemühen uns, auch die Verwaltungsgemeinschaften und deren Zuständigkeiten nach und nach in den Behördenwegweiser aufzunehmen.
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Fischereischein
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Fischereischein beantragen (Online-Prozess)
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Jugendfischereischein beantragen (Online-Prozess)
Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)
- Sie sind zwischen 7 und 15 Jahre alt,
- Sie haben keinen Sachkundenachweis und
- Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis
Mit einem Jugendfischereischein dürfen Sie nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 16 Jahre alt werden.
Fischereischein auf Lebenszeit
- Sie sind mindestens 10 Jahre alt und
- Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen.
Sie dürfen die Fischereiprüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.
Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit, in Ausnahmefällen für ein Kalenderjahr.
Sie können den Fischereischein persönlich oder schriftlich bei Ihrer Gemeinde beantragen.
Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.
- Personalausweis
- Passbild
- Sachkundenachweis: Zeugnis über die erfolgreiche Fischerprüfung
keine
Die Gebühren für die Erteilung der Fischereischeine sind wie folgt aufgegliedert:
Fischereischein auf Lebenszeit
Der Fischereischein auf Lebenszeit kostet 20,45 Euro und hat eine Gültigkeit von 5 oder 10 Jahren. Zusätzlich sind jedes Jahr 12,00 Euro Fischereiabgabe zu leisten. Der Fischereizeit für 5 Jahre kostet somit 20,45 Euro zuzüglich 60,00 Euro (5 Jahre à 12,00 Euro ) = 80,45 Euro. Der Fischereischein für 10 Jahre kostet somit 20,45 Euro zuzüglich 120,00 Euro (10 Jahre à 12,00 Euro) = 120,45 Euro.
Verlängerung Fischereischein auf Lebenszeit
Eine Verlängerung des Fischereischeines auf Lebenszeit nach Ablauf der 5 oder 10 Jahren kostet 15,00 € zuzüglich 40,00 Euro (für 5 Jahr) oder 80,00 Euro (für 10 Jahre) für die Fischereiabgabe.
Jugendfischereischein
Der Jugendfischereischein kostet 5,15 Euro.
Sie müssen den Fischereischein beim Fischen bei sich haben.
Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten in der Regel in ganz Deutschland. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg verlegen, gilt der Fischereischein des anderen Bundeslands längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.
Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis für vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres einen Fischereischein.
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG):
- § 31 Fischereischein
- § 32 Jugendfischereischein
- § 33 Versagungsgründe
- § 35 Zuständigkeit
- § 36 Fischereiabgabe
Landesfischereiverordnung (LFischVO):
- § 14 Sachkundenachweis
- § 15 Fischereiprüfung
- § 16 Vorbereitungslehrgang
- § 17 Durchführung der Fischerprüfung