Dienstleistung

Baugenehmigung beantragen - Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO (inkl. Abbruch)

Ihr geplantes Vorhaben ist nicht verfahrensfrei und die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens liegen vor? Dann können Sie als Bauherr wählen zwischen

  • dem Kenntnisgabeverfahren und
  • dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.

Im Kenntnisgabeverfahren informieren Sie die zuständige Stelle über das Bauvorhaben. Hat niemand etwas dagegen, können Sie nach Ablauf einer Frist damit beginnen.

Das Verfahren ist sinnvoll, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich. Daneben ist es schnell und günstig.

Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.

Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie z.B. eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.

Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich,

  • wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen und
  • es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt.

Dasselbe gilt für den Abbruch aller Anlagen, wenn für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.

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Mitarbeiter
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Zuständige Stelle
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zuständige Stelle

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder
  • das Landratsamt.
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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen
  • Ihr Bauvorhaben ist nicht verfahrensfrei.
  • Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen enthält über
    • die Art (z.B. Wohnen, Gewerbe) und
    • das Maß (Größe) der baulichen Nutzung,
    • die überbaubaren Grundstücksflächen und
    • die örtlichen Verkehrsflächen.
  • Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
  • Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben:
    • ein Wohngebäude
    • ein freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
    • ein freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
    • ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
    • ein sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
    • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
    • ein Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben wie z.B. Garagen
  • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau.
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Verfahrensablauf

Reichen Sie die Bauvorlagen bei der zuständigen Baurechtsbehörde ein.

Sofern die Baurechtsbehörde einen Onlinedienst anbietet, nutzen Sie das Formular "Kenntnisgabeverfahren". Bei einem Abbruch wählen Sie das Formular "Abbruch baulicher Anlagen". Zusätzlich wählen Sie die sonstigen Bauvorlagen aus. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus oder steht im Internet auch zum Herunterladen bereit. Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.

Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen :

  • Sind die eingereichten Bauvorlagen vollständig? Sind die Unterlagen vollständig, erhalten Sie innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung. Sind die Unterlagen nicht vollständig oder steht ein sonstiges Hindernis entgegen, erhalten Sie hierüber eine Nachricht.
  • Liegen auf dem Grundstück Baulasten?
  • Liegt das Grundstück im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebietes?
  • Ist die Grundstückserschließung gewährleistet?
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Erforderliche Unterlagen
  • weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
    • Lageplan
    • Bauzeichnungen
    • Darstellung der Grundstücksentwässerung
    • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
    • Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
    • Bestätigung des Bauherrn über die Übernahme der Bauherrschaft und über die Bestellung eines geeigneten Bauleiters
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau in zweifacher Ausfertigung

Sie müssen die Bauvorlagen in zweifacher Ausfertigung bei der Baurechtsbehördeeinreichen.

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Frist/Dauer

Haben alle Angrenzer und sonstigen Nachbarn schriftlich zugestimmt, dürfen Sie zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit dem Bau beginnen.

Im Übrigen dürfen Sie in der Regel einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Baurechtsbehörde mit der Ausführung des Vorhabens beginnen.

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Kosten/Leistung

Für die Eingangsbestätigung kann die zuständige Stelle eine Gebühr verlangen. Die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen Sie ebenfalls bezahlen.

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Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren und Klage

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Sonstiges

Sie müssen die Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen

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Rechtsgrundlage

Landesbauordnung (LBO)

  • § 42 (LBO) (Pflichten des Bauherrn)
  • § 43 LBO (Entwurfsverfasser)
  • § 51 LBO (Kenntnisgabeverfahren)
  • § 53 LBO (Bauvorlagen und Bauantrag)

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (§ 1Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren)

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Weitere Hinweise

Archäologie
Hinweise zur Genehmigungen im Baugenehmigungs- und Kenntnisgabeverfahren


1. Der Bodenaushub auf dem Baugrundstück ist nur in Anwesenheit eines Archäologen oder Beauftragten der Reiss-Engelhorn-Museen, Abteilung Archäologische Denkmalpflege und Sammlungen, als Beauftragter des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Abt. 2, Ref. 26 Archäologische Denkmalpflege, vorzunehmen.
Ansprechpartner Herr Dr. Klaus Wirth, Büro D 6.3 – 68159 Mannheim; Tel. 0621-2933168; Mobil 0162-2938768; E-Mail: klaus.wirth(at)mannheim.de

2. Der Archäologischen Denkmalpflege ist der Beginn von Aushubarbeiten 14 Tage vorher schriftlich (Brief, E-Mail) mitzuteilen.

3. Das Abtragen des Bodens/der Bodenaushub ist nur mit einem Bagger mit zahnlosem, geschlossenem Böschungshobel zulässig.

4. Treten archäologisch relevante Relikte gemäß § 2 DSchG Baden-Württemberg auf, sind diese durch Mitarbeiter der Archäologischen Denkmalpflege in den REM sach- und fachgerecht auszugraben. Mit archäologiebedingten zeitlichen Verzögerungen ist zu rechnen (§ 20 DSchG Zufällige Funde).

5. Die Baufirmen gewähren jede notwendige logistische Unterstützung (sofern vorhanden Strom, Wasser).

6. Treten keine archäologisch relevanten Funde/Befunde auf, wird das Baugrundstück umgehend zur Bebauung freigegeben.


Wegweiser rund um die Hausanschlüsse

Neben dem eigentlichen Bauantrag sind, insbesondere bei Neubauten,  noch weitere Äntrage notwendig. Beispielsweise
Antrag zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und Inbetriebnahme einer Trinkwasseranlage
oder
Antrag auf Anschluss einer Grundstücksentwässerung an die öffentliche Kanalisation.

Oftmals wird zur Errichtung eines Gebäudes Bauwasser benötigt. Dieses können Sie mit dem Formular Antrag auf Einbau eines Bauwasserzählers beantragen.

In unserem Leitfaden finden Sie wertvolle Hinweise zur Wasserver- und Entsorgung der Gemeinde Heddesheim.

Ansprechpartner weiterer Versorger finden Sie hier.

Hinweise auf das Abfallverwertungskonzept BW

Nach § 3 Abs. 4 LKreiWiG ist im Falle eines verfahrenspflichtigen Bauvorhabens mit einem zu erwartenden Anfall von mehr als 500 Kubikmetern Bodenaushub, einer verfahrenspflichtigen Abbruchmaßnahme oder einen Teilabbruch umfassenden verfahrenspflichen Baumaßnahme im Rahmen des Verfahrens der Baurechtsberhörde ein Abfallverwertungkonzep vorzulegen und durch die zuständige Abfallrechtsbehörde zu prüfen.

Hier gibt es weitere Informationen und auch Formulare.

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Satzungen
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Zugehörigkeit zu