Dienstleistung
Baugenehmigung beantragen - Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO (inkl. Abbruch)
Seit Januar 2025 erfolgt die Antragsstellung für Baugenehmigungen im Rhein-Neckar-Kreis ausschließlich digital. Nutzen Sie das Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg, um Anträge zu stellen, mit Behörden zu kommunizieren und Genehmigungen zu erhalten.
Weitere Infos: Virtuelles Bauamt BW
Ihr geplantes Vorhaben ist nicht verfahrensfrei und die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens liegen vor? Dann können Sie als Bauherr wählen zwischen
- dem Kenntnisgabeverfahren und
- dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.
Im Kenntnisgabeverfahren informieren Sie die zuständige Stelle über das Bauvorhaben. Hat niemand etwas dagegen, können Sie nach Ablauf einer Frist damit beginnen.
Das Verfahren ist sinnvoll, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich. Daneben ist es schnell und günstig.
Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.
Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie zum Beispiel eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.
Ob im Bereich eines Bauvorhabens denkmalrechtliche Belange zu berücksichtigen sind, kann der Digitalen Denkmalkarte Baden-Württemberg entnommen werden, die auf dem Geoportal BW eingestellt ist. Wählen Sie dort die Karte „Kulturdenkmale“ und navigieren Sie über die „Suche nach Adressen, Orte, Daten“ zu Ihrem Baugrundstück. Sofern dort Kulturdenkmale eingetragen sind, bedarf das Vorhaben womöglich einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Weitere Auskünfte erteilt die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde.
Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich,
- wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen und
- es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt.
Dasselbe gilt für den Abbruch aller Anlagen, wenn für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt:
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder
- das Landratsamt.
- PDF-Formular zum Ausdrucken Antrag zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und Inbetriebnahme einer Trinkwasseranlage
- PDF-Formular zum Ausdrucken Antrag auf Einbau eines Bauwasserzählers
- PDF-Formular zum Ausdrucken Auftrag Wasserhausanschluss
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Bau Lageplan schriftlicher Teil
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Erhebungsbogen für Baugenehmigungen
- Ihr Bauvorhaben ist nicht verfahrensfrei.
- Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der mindestens Festsetzungen enthält über
- die Art (zum Beispiel Wohnen, Gewerbe) und
- das Maß (Größe) der baulichen Nutzung,
- die überbaubaren Grundstücksflächen und
- die örtlichen Verkehrsflächen.
- Das Vorhaben darf den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen.
- Es handelt sich um eines der folgenden Bauvorhaben:
- ein Wohngebäude
- ein freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
- ein freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
- ein Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmeter (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
- ein sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
- sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
- ein Nebengebäude und Nebenanlagen für die oben genannten Vorhaben wie zum Beispiel Garagen
- Es handelt sich nicht um einen Sonderbau.
Die erforderlichen Bauvorlagen und der ausgefüllte Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit werden vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst (in der Regel ViBa-BW) eingereicht:
- Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von fünf Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, ob eine hindernde Baulast besteht und ob das Vorhaben im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung, einer Erhaltungssatzung oder eines Sanierungsgebiets liegt.
- Sofern sich hieraus keine baurechtlichen Beschränkungen ergeben, teilt die Baurechtsbehörde den Zeitpunkt des vollständigen Eingangs mit.
- Andernfalls teilt sie dem Bauherrn und gegebenenfalls der Gemeinde mit welche Einschränkungen bestehen und zu beheben sind.
Der Bauherr hat vor Baubeginn in Eigenverantwortung die bautechnischen Nachweise durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, Grundriss und Höhenlage von Gebäuden auf dem Baugrundstück durch einen Sachverständigen festlegen zu lassen und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger technische Angaben über Feuerungsanlagen sowie über ortsfeste Blockheizkraftwerke und Verbrennungsmotoren in Gebäuden vorzulegen.
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Darstellung der Grundstücksentwässerung
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
- Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers
- Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen hat
- Name und Anschrift des Bauherrn und des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde
Die Unterlagen sind in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) über den von der Baurechtsbehörde vorgegebenen Übermittlungsweg einzureichen.
Eine Angrenzerbenachrichtigung findet im Kenntnisgabeverfahren nicht statt.
Mit dem Bau darf zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen begonnen werden.
Für die Eingangsbestätigung kann die zuständige Stelle eine Gebühr verlangen. Die Entscheidung über eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften müssen Sie ebenfalls bezahlen.
- Klage
keine
- § 42 Pflichten des Bauherrn
- § 43 Entwurfsverfasser
- § 51 Kenntnisgabeverfahren
- § 53 Bauvorlagen und Bauantrag
- § 1 Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren
Archäologie
Hinweise zu den Genehmigungen im Baugenehmigungs- und Kenntnisgabeverfahren.
Bei denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird das Landesamt für Denkmalpflege durch die Untere Denkmalschutzbehörde eingebunden.
Bei Kenntnisgabeverfahren müssen die entsprechenden Informationen selbstständig eingeholt werden.
1. Ist ein archäologisches Kulturdenkmal nach § 2 DSchG betroffen, werden die beantragten Baumaßnahmen voraussichtlich zur Zerstörung der Denkmalsubstanz führen. Um dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung von Kulturdenkmalen dennoch bestmöglich gerecht zu werden, bedarf es bauvorgreifender bzw. baubegleitender Maßnahmen, in deren Zuge Funde und Befunde fachgerecht geborgen bzw. dokumentiert werden können. Die entsprechenden Auflagen sind der Baugenehmigung zu entnehmen.
2. Auf archäologischen Prüffall- und Verdachtsflächen ist folgendes Vorgehen zu empfehlen: Zur Überwachung der Erdarbeiten und Bodeneingriffe durch das Landesamt für Denkmalpflege bzw. durch den dort ehrenamtlich Beauftragten, Dr. Klaus Wirth (Reiss-Engelhorn-Museen) ist der Beginn von Aushubarbeiten 14 Tage vorher schriftlich (Brief, E-Mail) mitzuteilen.
Kontaktdaten des Landesamts für Denkmalpflege: ArchaeologieLADKA(at)rps.bwl.de
Kontaktdaten Dr. Klaus Wirth: Telefon 0162-2938768, E-Mail: klaus.wirth(at)mannheim.de
3. Das Abtragen des Bodens/der Bodenaushub ist nur mit einem Bagger mit zahnlosem, geschlossenem Böschungshobel zulässig.
4. Treten archäologisch relevante Relikte gemäß § 2 DSchG Baden-Württemberg auf, sind diese durch Mitarbeiter der Archäologischen Denkmalpflege sach- und fachgerecht auszugraben. Mit archäologiebedingten zeitlichen Verzögerungen ist zu rechnen (§ 20 DSchG Zufällige Funde). Sollten bei größeren Bauvorhaben die Kapazitäten von REM und LAD nicht ausreichen, sind die Befunde auf Kosten des Vorhabenträgers durch eine Grabungsfirma dokumentieren zu lassen (§ 6.2 DSchG Verursacherprinzip).
5. Die Baufirmen gewähren jede notwendige logistische Unterstützung (sofern vorhanden Strom, Wasser).
6. Treten keine archäologisch relevanten Funde/Befunde auf, wird das Baugrundstück umgehend zur Bebauung freigegeben.
Wegweiser rund um die Hausanschlüsse
Neben dem eigentlichen Bauantrag sind, insbesondere bei Neubauten, noch weitere Äntrage notwendig. Beispielsweise
Antrag zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und Inbetriebnahme einer Trinkwasseranlage
oder
Antrag auf Anschluss einer Grundstücksentwässerung an die öffentliche Kanalisation.
Oftmals wird zur Errichtung eines Gebäudes Bauwasser benötigt. Dieses können Sie mit dem Formular Antrag auf Einbau eines Bauwasserzählers beantragen.
In unserem Leitfaden finden Sie wertvolle Hinweise zur Wasserver- und Entsorgung der Gemeinde Heddesheim.
Ansprechpartner weiterer Versorger finden Sie hier.
Hinweise auf das Abfallverwertungskonzept BW
Nach § 3 Abs. 4 LKreiWiG ist im Falle eines verfahrenspflichtigen Bauvorhabens mit einem zu erwartenden Anfall von mehr als 500 Kubikmetern Bodenaushub, einer verfahrenspflichtigen Abbruchmaßnahme oder einen Teilabbruch umfassenden verfahrenspflichen Baumaßnahme im Rahmen des Verfahrens der Baurechtsberhörde ein Abfallverwertungkonzep vorzulegen und durch die zuständige Abfallrechtsbehörde zu prüfen.