Dienstleistung

Baugenehmigung beantragen - Baugenehmigungsverfahren nach § 49 LBO

Seit Januar 2025 erfolgt die Antragsstellung für Baugenehmigungen im Rhein-Neckar-Kreis ausschließlich digital. Nutzen Sie das Virtuelle Bauamt Baden-Württemberg, um Anträge zu stellen, mit Behörden zu kommunizieren und Genehmigungen zu erhalten.

Weitere Infos: Virtuelles Bauamt BW

Grundsätzlich ist vor Errichtung oder Abbruch von baulichen Anlagen ein Baugenehmigungsverfahren zu durchlaufen. Der Prüfungsumfang ist abhängig von der Art des Vorhabens. Je größer und komplexer, desto umfangreicher wird die Anlage von der Baurechtsbehörde geprüft.

Auch soweit Bauvorhaben von der Baurechtsbehörde nicht geprüft werden, müssen sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Bauherr trägt die Verantwortung, dass sein Vorhaben auch die nicht geprüften Vorschriften einhält. Er kann Fachleute mit dieser Aufgabe betrauen und gegebenenfalls auch bevollmächtigen. Beispielsweise müssen Brandschutzvorschriften eingehalten oder die Bestimmungen bezüglich der Abstandsflächen beachtet werden, auch wenn dies von der Baurechtsbehörde nicht explizit überprüft wird. Es ist auch möglich, dass Festsetzungen des Bebauungsplanes, Vorschriften der Landesbauordnung, Denkmalschutzbestimmungen, Wasserschutz- und Landschaftsschutzgebietsbestimmungen oder sonstige Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen.

Berücksichtigen Sie dabei, dass es verschiedene Gebäudeklassen gibt:

  • Gebäudeklasse 1:
    • freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
    • freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
  • Gebäudeklasse 2:
    • Gebäude (nicht freistehend) mit einer Höhe bis zu 7 Metern und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 3:
    • sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Metern
  • Gebäudeklasse 4:
    • Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 Metern und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 Quadratmetern
  • Gebäudeklasse 5:
    • sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

Für Gebäude der Gebäudeklassen vier und fünf mit Ausnahme der Wohngebäude sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung.

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.

^
Zuständige Stelle
^
zuständige Stelle

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

^
Formulare & Online-Prozesse
^
Voraussetzungen
  • genehmigungspflichtiges Bauvorhaben
  • Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.
^
Verfahrensablauf

Der Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen und dem ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit wird vom Bauherrn elektronisch bei der zuständigen Baurechtsbehörde über deren bereitgestellten Onlinedienst (in der Regel ViBa-BW) eingereicht. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen gesondert beantragt werden.

Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung mitgeteilt.

Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist zum Beispiel die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.

Sind Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen beantragt, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, benachrichtigt die Gemeinde auf Veranlassung der Baurechtsbehörde die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.

Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.

Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur dann, wenn die Baurechtsbehörde dies ausdrücklich angeordnet hat.

^
Erforderliche Unterlagen
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung *
  • Bautechnische Nachweise *
  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis, sofern es keiner bautechnischen Prüfung bedarf (§ 18 LBOVVO)
  • Name und Anschrift des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde *
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau

Die mit * gekennzeichneten Bauvorlagen können nachgereicht werden. Die Baurechtsbehörde kann bei Bedarf im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen oder auf einzelne Bauvorlagen verzichten. Die Unterlagen sind in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) über den von der Baurechtsbehörde vorgegebenen Übermittlungsweg einzureichen.

^
Frist/Dauer

keine

^
Bearbeitungsdauer
  • Abhängig vom Einzelfall und der Anzahl der beteiligten Stellen
^
Kosten/Leistung

Abhängig von den Vorschriften der zuständigen Stelle. Erkundigen Sie sich dort.

^
Sonstiges

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.

Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.

^
Rechtsgrundlage

Landesbauordnung (LBO):

  • § 43 Entwurfsverfasser
  • § 53 Bauvorlagen und Bauantrag
  • § 55 Nachbarbeteiligung
  • § 58 Baugenehmigung
  • § 59 Baubeginn
  • § 67 Bauabnahme, Inbetriebnahme der Feuerungsanlage

Verordnung der Landesregierung, des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über das baurechtliche Verfahren (Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung -LBOVVO):

  • § 2 Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren
  • § 4 Lageplan
^
Weitere Hinweise

Archäologie
Hinweise zu den Genehmigungen im Baugenehmigungs- und Kenntnisgabeverfahren.

Bei denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird das Landesamt für Denkmalpflege durch die Untere Denkmalschutzbehörde eingebunden.

Bei Kenntnisgabeverfahren müssen die entsprechenden Informationen selbstständig eingeholt werden.

1. Ist ein archäologisches Kulturdenkmal nach § 2 DSchG betroffen, werden die beantragten Baumaßnahmen voraussichtlich zur Zerstörung der Denkmalsubstanz führen. Um dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung von Kulturdenkmalen dennoch bestmöglich gerecht zu werden, bedarf es bauvorgreifender bzw. baubegleitender Maßnahmen, in deren Zuge Funde und Befunde fachgerecht geborgen bzw. dokumentiert werden können. Die entsprechenden Auflagen sind der Baugenehmigung zu entnehmen.

2. Auf archäologischen Prüffall- und Verdachtsflächen ist folgendes Vorgehen zu empfehlen: Zur Überwachung der Erdarbeiten und Bodeneingriffe durch das Landesamt für Denkmalpflege bzw. durch den dort ehrenamtlich Beauftragten, Dr. Klaus Wirth (Reiss-Engelhorn-Museen) ist der Beginn von Aushubarbeiten 14 Tage vorher schriftlich (Brief, E-Mail) mitzuteilen.

Kontaktdaten des Landesamts für Denkmalpflege: ArchaeologieLADKA(at)rps.bwl.de

Kontaktdaten Dr. Klaus Wirth: Telefon 0162-2938768, E-Mail: klaus.wirth(at)mannheim.de

3. Das Abtragen des Bodens/der Bodenaushub ist nur mit einem Bagger mit zahnlosem, geschlossenem Böschungshobel zulässig.

4. Treten archäologisch relevante Relikte gemäß § 2 DSchG Baden-Württemberg auf, sind diese durch Mitarbeiter der Archäologischen Denkmalpflege sach- und fachgerecht auszugraben. Mit archäologiebedingten zeitlichen Verzögerungen ist zu rechnen (§ 20 DSchG Zufällige Funde). Sollten bei größeren Bauvorhaben die Kapazitäten von REM und LAD nicht ausreichen, sind die Befunde auf Kosten des Vorhabenträgers durch eine Grabungsfirma dokumentieren zu lassen (§ 6.2 DSchG Verursacherprinzip).

5. Die Baufirmen gewähren jede notwendige logistische Unterstützung (sofern vorhanden Strom, Wasser).

6. Treten keine archäologisch relevanten Funde/Befunde auf, wird das Baugrundstück umgehend zur Bebauung freigegeben.

Wegweiser rund um die Hausanschlüsse

Neben dem eigentlichen Bauantrag sind, insbesondere bei Neubauten,  noch weitere Äntrage notwendig. Beispielsweise
Antrag zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und Inbetriebnahme einer Trinkwasseranlage
oder
Antrag auf Anschluss einer Grundstücksentwässerung an die öffentliche Kanalisation.

Oftmals wird zur Errichtung eines Gebäudes Bauwasser benötigt. Dieses können Sie mit dem Formular Antrag auf Einbau eines Bauwasserzählers beantragen.

In unserem Leitfaden finden Sie wertvolle Hinweise zur Wasserver- und entsorgung der Gemeinde Heddesheim.

Ansprechpartner weiterer Versorger finden Sie hier.

Hinweise auf das Abfallverwertungskonzept BW

Nach § 3 Abs. 4 LKreiWiG ist im Falle eines verfahrenspflichtigen Bauvorhabens mit einem zu erwartenden Anfall von mehr als 500 Kubikmetern Bodenaushub, einer verfahrenspflichtigen Abbruchmaßnahme oder einen Teilabbruch umfassenden verfahrenspflichen Baumaßnahme im Rahmen des Verfahrens der Baurechtsberhörde ein Abfallverwertungkonzep vorzulegen und durch die zuständige Abfallrechtsbehörde zu prüfen.

Hier gibt es weitere Informationen und auch Formulare.

^
Satzungen