Öffentliche Bekanntmachung: In-Kraft-Treten des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet-Süd“ mit örtlichen Bauvorschriften


Der Gemeinderat der Gemeinde Heddesheim hat am 19.05.2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Erweiterung Gewerbegebiet-Süd“ sowie die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Die Erteilung der Genehmigung wurde am 27.10.2022 durch das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis gemäß § 10 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) erteilt. Die Genehmigung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in Kraft.

Die räumliche Lage des Bebauungsplans „Erweiterung Gewerbegebiet-Süd“ sowie der örtlichen Bauvorschriften können beiliegender Planskizze entnommen werden.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung beim Bürgermeisteramt Heddesheim (Amt für Städtebau und Hochbau, 2. OG, Zimmer 32-33) während der üblichen Dienststunden sowie auf der Internetseite der Gemeinde Heddesheim (www.heddesheim.de) unter der Rubrik „Wirtschaft & Bauen/ Bebauungspläne/ Rechtskräftige Bebauungspläne“ eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Das gleiche gilt auch, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde Heddesheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Etwaige Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeindeverwaltung Heddesheim, Fritz-Kessler-Platz, 68542 Heddesheim geltend zu machen.

Heddesheim, den 04.11.2022

Weitz

Bürgermeister

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Gemeinde Heddesheim