Öffentliche Bekanntmachung: Satzung über die Veränderungssperre für das „Gebiet zwischen Edeka- und Industriestraße“
Aufgrund von § 14 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) i.V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GLI 2000 S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heddesheim in seiner öffentlichen Sitzung vom 10.02.2022 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes „Gebiet zwischen Edeka- und Industriestraße“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst den Umriss des Bebauungsplangebiets „Gebiet zwischen Edeka- und Industriestraße“ und wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch die Großsachsener Straße L 541
Im Osten: durch die Edekastraße
Im Süden: durch die Raiffeisenstraße
Im Westen: durch die Industriestraße sowie in Verlängerung durch die Flste. 5829 und 7805
Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der beigefügte Lageplan vom 31.01.2022 maßgebend.
§ 3
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 BauGB).
§5
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist §17 BauGB maßgebend.
Hinweise:
Die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden im Bürgermeisteramt Heddesheim, Fritz-Kessler-Platz, Amt für Städtebau und Hochbau im 2. OG, eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Eine etwaige Verletzung der in § 214 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Heddesheim geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre gemäß § 18 BauGB und die Vorschriften des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Gemeindeordnung in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Heddesheim geltend gemacht worden ist.
Die Veränderungssperre wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Bürgermeisteramt
Kessler