Widmung von Gemeindestraßen


Nach § 2 Abs. 1 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg (StrG) in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GBl. S. 1039) gehört der neue Rad- und Fußweges entlang der Bahnlinie künftig zu den sonstigen Straßen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 3 StrG, die einem allgemeinen Rad- und Fußgänger-Verkehr zu dienen bestimmt sind.

Die Zufahrt über die Benzstraße und die Lanzstraße sowie alle dazugehörenden Einrichtungen sind endgültig hergestellt und werden ab dem 25.10.2021 endgültig dem Verkehr überlassen. Die Zufahrt über die Benzstraße und die Lanzstraße sowie der Rad- und Fußweg gelten nach § 2 Abs. 1 StrG mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet.

Sie stehen ab dem 25.10.2021 der Öffentlichkeit im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 13 StrG) und im Rahmen der verkehrspolizeilichen Anordnungen zur Benutzung zur Verfügung.

Der Geltungsbereich der hier gewidmeten Fläche ist in den beigefügten Übersichten dargestellt.

Straßenwidmung entlang der DB

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann gemäß §§ 68 – 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Heddesheim, Fritz-Kessler-Platz, oder beim Landratsamt des Rhein-Neckar-Kreises Heidelberg, Kurfürstenanlage 40, erhoben werden. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Verfügung bekanntgegeben worden ist.

Heddesheim, den 28.10.2021

Kessler

Bürgermeister

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Redakteur / Urheber
Gemeinde Heddesheim