Öffentliche Bekanntmachung: In-Kraft-Treten des Bebauungsplans „Areal zwischen Schaafeckstr., Werderstr. und Johannes-Lehmann-Str. – 1. Änderung“


Der Gemeinderat der Gemeinde Heddesheim hat am 16.09.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Areal zwischen Schaafeckstr., Werderstr. und Johannes-Lehmann-Str. – 1. Änderung“ als Satzung beschlossen. Der Beschluss des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich des rund 1.300 m² großen Plangebiets umfasst den bisherigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Areal zwischen Schaafeckstr., Werderstr. und Johanenes-Lehmann-Str. und wird wie folgt begrenzt:

Im Norden: durch das angrenzende Wohnhaus (Schaafeckstr. 23a, FlSt. 432) sowie die unbebauten Grundstücke  FlSt-.Nrn. 8242 und 8243
Im Osten: durch die Johannes-Lehmann-Straße sowie die beiden Grundstücke FlSt.-Nrn. 8242 und 8243
Im Süden: durch die Werderstraße
Im Westen: durch die Schaafeckstraße

Der räumliche Geltungsbereich kann beiliegender Planskizze entnommen werden.

Der oben genannte Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung beim Bürgermeisteramt Heddesheim (Amt für Städtebau und Hochbau, 2. OG, Zimmer 32-33) während der üblichen Dienststunden sowie auf der Internetseite der Gemeinde Heddesheim (www.heddesheim.de) unter der Rubrik „Wirtschaft, Bauen & Umwelt/ Bebauungspläne/ Rechtskräftige Bebauungspläne“ eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Heddesheim geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde Heddesheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Etwaige Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Heddesheim, Fritz-Kessler-Platz, 68542 Heddesheim geltend zu machen.Heddesheim, den 23.09.2021

Bürgermeisteramt

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Gemeinde Heddesheim