Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Hallenbad Heddesheim


Gemeinde Heddesheim                                                                        Rhein-Neckar-Kreis           

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 zuletzt geändert am 02.12.2020 (Ges.Bl. S 1095, 1098) und der §§ 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 17.03.2005, zuletzt geändert am 17.12.2020 (Ges.Bl. S 1233, 1249) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 29.07.2021 folgende

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Hallenbad Heddesheim vom 30.01.1975 in der Fassung vom 26.07.2016 beschlossen:

§ 1

§ 3 wird neu hinzugefügt:


„Saunagebühren“

Die Gebühren betragen einschließlich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe für

I. Tageskombinationskarte Hallenbad / Sauna

1.       für Personen über 16 Jahre   15,00 €

II. Kurzkombinationskarte Hallenbad / Sauna (3 Stunden)

1.       für Personen über 16 Jahre   12,00 €

III. Tageskarte Sauna (nur Samstag)

1.       für Personen über 16 Jahre   12,00 €

IV. 10er-Kombinationskarte Hallenbad / Sauna

1.       für Personen über 16 Jahre 130,00 €

§ 2

§ 3 wird in § 4 und wie folgt geändert

„Nutzungsdauer“

(1) Die Nutzungsdauer für die Tageskombinationskarte Hallenbad / Sauna ist nicht begrenzt.

(2) Die Nutzungsdauer für die Kurzkombinationskarte fürs Hallenbad/Sauna ist auf 3 Stunden begrenzt.

§ 3

§ 4 wird in § 5 geändert


§ 4

§ 5 wird in § 6 und wie folgt geändert:

An sonstigen Gebühren werden erhoben

1. als Kostenersatz für den Verlust von Transpondern 15,00 €
2. bei Verunreinigung des Hallenbades ein Betrag in Höhe der entstandenen Reinigungskosten, mindestens jedoch je Einzelfall 5,00 €

§ 5

§ 6 wird in § 7 und wie folgt geändert:

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn Sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Heddesheim, 30.07.2021

Kessler

Bürgermeister

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Gemeinde Heddesheim