Öffentliche Bekanntmachung der Änderungssatzung zur Satzung
über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 02.07.2021


Gemeinde Heddesheim

Rhein-Neckar-Kreis

Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heddesheim am 01.07.2021 folgende

Satzung

zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) beschlossen:


§ 1

§ 19 wird wie folgt geändert:

§ 19 Dezentrale Abwasserentsorgungsanlagen, Außerbetriebsetzung von Kleinkläranlagen

(1)   Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück über eine Abwasserleitung an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst.

(2)   Dezentrale Abwasserentsorgungsanlagen (geschlossene Gruben) sind entsprechend der Inbetriebnahme- und Wartungsvorschriften des Herstellers und gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu errichten und zu betreiben.

(3)   Die Entleerung von dezentralen Abwasserentsorgungsanlagen ist rechtzeitig vor deren Füllung, in der Regel mindestens 1 x jährlich, vorzunehmen. Die Entleerung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn

       a)      Ablagerungen die Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit der Entsorgungsanlage zu beeinträchtigen drohen;

       b)      Das Fassungsvolumen erreicht wird (Füllung bis auf 50 cm unter Zulauf)

(4)   Die Entleerung der dezentralen Abwasserentsorgungsanlage hat durch einen vom Grundstückseigentümer auf eigene Rechnung beauftragten Fachbetrieb zu erfolgen.

(5)   Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Abfuhr und Beseitigung des Abwassers hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde unaufgefordert jährlich die Nachweise mit Belegen zur Menge des abgefahrenen Abwassers, dem Datum der Abfuhr und der angelieferten Kläreinrichtung vorzulegen.

(6)   Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Wartung der dezentralen Abwasserentsorgungsanlage hat der Grundstückseigentümer in regelmäßigen Abständen, spätestens alle 5 Jahren, die Dichtigkeit der Anlage überprüfen zu lassen und der Gemeinde eine Bescheinigung eines Fachbetriebes unaufgefordert vorzulegen.


§ 2

§ 45 (Ordnungswidrigkeiten) wird wie folgt ergänzt:

(1) (1.12)        entgegen § 19 Abs. 1 bis 2 die dezentrale Abwasserentsorgungsanlage nicht vorschriftsgemäß betreibt, die Entleerung nicht rechtzeitig vornehmen lässt oder gemäß § 19 Abs. 4 und 5 die entsprechenden Nachweise nicht vorlegt.


§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01. August 2021 in Kraft.

Heddesheim, 02. Juli 2021

Kessler

Bürgermeister

HINWEIS:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt wurden.

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Redakteur / Urheber
Gemeinde Heddesheim