Öffentliche Bekanntmachung In-Kraft-Treten des Bebauungsplans „Sandlochgewann – Gebiet zwischen Schriesheimerstr. und Grenzweg“
und der Örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Sandlochgewann-Gebiet zwischen Schriesheimerstr. und Grenzweg“


Der Gemeinderat der Gemeinde Heddesheim hat am 20.05.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Sandlochgewann-Gebiet zwischen Schriesheimerstr. und Grenzweg“ sowie die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Beschluss des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in Kraft.

Das rund 2.500 m² große Plangebiet befindet sich im südlichen Anschluss an die bestehende Bebauung der Schriesheimer Straße. Der räumliche Geltungsbereich umfasst das Grundstück mit der Flst.-Nr. 6941 einen Teilabschnitt des Wegegrundstücks mit der Flst.-Nr. 6942 sowie eine kleine Teilfläche des Flst.-Nr. 6940 und kann beiliegender Planskizze entnommen werden.

Der oben genannte Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich der Begründung beim Bürgermeisteramt Heddesheim (Amt für Städtebau und Hochbau, 3. OG, Zimmer 40-43) während der üblichen Dienststunden sowie auf der Internetseite der Gemeinde Heddesheim (www.heddesheim.de) unter der Rubrik „Wirtschaft, Bauen & Umwelt/ Bebauungspläne/ Rechtskräftige Bebauungspläne“ eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Heddesheim geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde Heddesheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Etwaige Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Heddesheim, Fritz-Kessler-Platz, 68542 Heddesheim geltend zu machen.

Heddesheim, den 17.06.2021

Hege

Stellvertretender Bürgermeister

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Gemeinde Heddesheim