Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb "Wasserversorgung der Gemeinde Heddesheim"
25.03.2021
Gemeinde 68542 Heddesheim
Rhein-Neckar-Kreis
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und § 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heddesheim am 25. Februar 2021 folgende Satzung beschlossen:
Satzung zur Änderung der
B e t r i e b s s a t z u n g
für den Eigenbetrieb
"Wasserversorgung der Gemeinde Heddesheim"
§ 1
Gegenstand und Name des Eigenbetriebes
(1) Die Wasserversorgung der Gemeinde Heddesheim ist ein wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie wird unter der Bezeichnung "Wasserversorgung der Gemeinde Heddesheim" als Eigenbetrieb geführt.(2) Der Eigenbetrieb versorgt das Gemeindegebiet mit Wasser nach den Bestimmungen der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde. Er kann aufgrund von Vereinbarungen sein Versorgungsgebiet auf andere Gemeinden/Städte ausdehnen oder Abnehmer außerhalb des Gemeindegebietes mit Wasser beliefern.
(3) Der Eigenbetrieb betreibt alle diesen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich be-rührenden Geschäfte.
§ 2
Zuständigkeiten
(1) Für den Eigenbetrieb wird kein Betriebsausschuß gebildet. Der Gemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und das Eigenbetriebsge-setz vorbehalten sind. Der Gemeinderat entscheidet auch in den Angelegenheiten, die nach dem Eigenbetriebsgesetz einem beschließenden Betriebsausschuß obliegen.(2) Für den Eigenbetrieb wird keine Betriebsleitung bestellt. Die nach dem Eigenbetriebsge-setz der Betriebsleitung obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister wahrgenom-men. Ihm obliegt damit insbesondere die laufende Betriebsführung und die Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebs, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Dazu gehöre die Aufnahme der im Vermögensplan vorgesehenen Kredite, die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungen, die Be-schaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung.
§ 3
Wirtschaftsführung
(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs erfolgt gemäß § 12 EigB auf Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches.Wirtschaftsführung
(2) Das Stammkapital des Eigenbetriebs wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
(3) Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr.
§ 4
Inkrafttreten
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma-chung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffent-lichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Heddesheim, 26.02.2021
Kessler
Bürgermeister
Gemeinde Heddesheim