Öffentliche Bekanntmachung: In-Kraft-Treten des Bebauungsplans „Verlängerte Kirchbaumstraße - 1. Änderung“
und der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Verlängerte Kirchbaumstraße - 1. Änderung“
28.01.2021
Der Gemeinderat der Gemeinde Heddesheim hat am 21.01.2021 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplans „Verlängerte Kirchbaumstraße“ sowie die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen. Der Beschluss des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in Kraft.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften wird wie folgt umgrenzt:
Im Norden: durch das angrenzende Wohnhaus (Verl. Kirchbaumstr. 30, Flst.-Nr. 3122/21)
Im Osten: durch die Verlängerte Kirchbaumstraße
Im Süden: durch die Mannheimer Straße L 541
Im Westen: durch eine landwirtschaftlich genutzte Fläche (Flst.-Nr. 3116).
Er umfasst die Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 3117 und 3122/13 mit einer Fläche von rund 1.500 m². Der Geltungsbereich des Bebauungsplans kann nachfolgender Planskizze entnommen werden.
Der oben genannte Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung beim Bürgermeisteramt Heddesheim (Amt für Städtebau und Hochbau, 3. OG, Zimmer 40-43) während der üblichen Dienststunden sowie auf der Internetseite der Gemeinde Heddesheim (www.heddesheim.de) unter der Rubrik „Wirtschaft, Bauen & Umwelt/ Bebauungspläne/ Rechtskräftige Bebauungspläne“ eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Heddesheim geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde Heddesheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind.
Etwaige Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Heddesheim, Fritz-Kessler-Platz, 68542 Heddesheim geltend zu machen.
Heddesheim, den 28.01.2021
Kessler
Bürgermeister
Gemeinde Heddesheim