Finanzierungshilfen für Unternehmen während der Corona-Krise


Das Ausmaß der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie ist enorm, Liquiditätsengpässe treten auf. Damit Unternehmen, Selbstständige und Co. diese schwierige Zeit überbrücken können, wurden einige Fianzierungshilfen ins Leben gerufen.
Nachstehend finden Sie relevante Informationen zu den aktuell verfügbaren Wirtschaftshilfen:

  • Außerordentliche Wirtschaftshilfe für Unternehmen
    Antragsberechtigt sind Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt ist.
    Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Umsatzes von November 2019 erhalten.
    Die Auszahlung soll nach vereinfachtem Antrag über die Plattform der Überbrückungshilfe erfolgen: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
  • Überbrückungshilfe II
    Antragsberechtigt sind Unternehmen, die durch behördliche Anordnungen oder Hygiene- und Abstandsregeln weiterhin ihren Betrieb schließen müssen oder nur mit halber Kraft fahren können. Es handelt sich hierbei um direkte Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die ergänzende Förderung des Landes durch einen fiktiven Unternehmerlohn wird fortgesetzt. Weiterhin werden bis Dezember 2020 auch Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche gefördert.
    Anträge auf Überbrückungshilfe II können seit dem 21. Oktober über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Weitere Informationen und alle Details zu den Förderhöhen sind hier zu finden: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/ueberbrueckungshilfe-corona/
  • Überbrückungshilfe III
    Die Überbrückungshilfe soll bis Juni 2021 verlängert und die Konditionen verbessert werden. U. a. gibt es Überlegungen den fiktiven Unternehmerlohn – wie ihn Baden-Württemberg anerkennt -  auch in der Überbrückungshilfe des Bundes zu berücksichtigen. An den Details für die außerordentliche Wirtschaftshilfe arbeiten die Bundesministerien derzeit noch.
  • Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe
    Die Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe wurde bis zum 20. November verlängert.
    Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, Soloselbständige und Sozialunternehmen aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in Liquiditätsengpässe geraten sind. Dies gilt auch für Betriebe, die zwischen mindestens 30 und 50 Prozent ihres Einkommens ihres Umsatzes im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes erzielen (zuvor mindestens 50 Prozent).  
    Anträge können unter www.bw-stabilisierungshilfe-hoga.de gestellt werden. Das Antragsformular und das Bescheinigungsformular können auf der Website des Wirtschaftsministeriums unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/stabilisierungshilfe-HOGA abgerufen werden.
  • Tilgungszuschuss Corona für das Schaustellergewerbe, die Veranstaltungs- und Eventbranche sowie das Taxigewerbe
    Der Tilgungszuschuss Corona fördert von der Jahrestilgungsrate 2020 des antragstellenden Unternehmens einmalig die Hälfte mit einem Satz von 80 Prozent.
    Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb mit Unternehmenssitz in Baden-Württemberg aus den Wirtschaftsbereichen der Schausteller und Marktkaufleute, Veranstaltungs- und Eventbranche und Taxiunternehmen.
    Die Antragsfrist des Programms wird bis zum 15. Dezember 2020 und die Auszahlungsfrist bis Ende Februar 2021 verlängert. Anträge können bei den Industrie- und Handelskammern gestellt werden. Details sind zu finden: https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/tilgungszuschuss-corona/

 

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Redakteur / Urheber
Gemeinde Heddesheim