6. Änderung vom 23. April 2020: Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17.03.2020 (in der Fassung vom 23. April 2020)


Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus geändert. Ab sofort gilt die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 17.03.2020 in der Fassung vom 23.04.2020.

Die Corona-Verordnung vom 23.04.2020 kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.

Unter anderem wurden folgende Änderungen vorgenommen:

Die Änderungen treten am 27.04.2020 (Art. 1 der Änderungsverordnung) bzw. am 04.05.2020 (Art. 2 der Änderungsverordnung) in Kraft.
 
Im Wesentlichen enthalten sind Änderungen und Anpassungen zum Schulbetrieb und zur Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen.
 
Ebenfalls geregelt wird nun in § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaVO die Pflicht zum Tragen von nicht-medizinischen Alltagsmasken bzw. vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckungen im öffentlichen Personennahverkehr, an Bus- und Bahnsteigen und in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. Die Pflicht besteht für Personen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres.
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Redakteur / Urheber
Gemeinde Heddesheim