Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020


1. Steuerfestsetzung

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B betragen für das Jahr 2020 unverändert:

300 v.H. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) und
300 v. H. für bebaute / bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B)

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2020 somit die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020 in derselben Höhe wie für das Jahr 2019 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für diese Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten.

In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.

2. Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner werden aufgefordert, die Grundsteuer für 2020 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, unter Angabe des Buchungszeichens auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse Heddesheim zu überweisen oder einzuzahlen.

Beim Vorliegen einer Einzugsermächtigung werden die Beträge zum Fälligkeitstermin abgebucht.
 
Bürgermeisteramt

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Redakteur / Urheber
Gemeinde Heddesheim