Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes "Mitten im Feld II" nach § 71 BauGB


Gemeinde: Heddesheim
Landkreis: Rhein-Neckar-Kreis
Umlegungsausschuss:   „Mitten im Feld II“


Umlegung:    „Mitten im Feld II“
Gemarkung: Heddesheim

Der Umlegungsplan für das Umlegungsgebiet „Mitten im Feld II“, bestehend aus Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis für die Ordnungsnummern 1, 2, 3, 3/1, 3/2, 3/3, 3/4, 3/5, 4, 5, 6, 7, 7/1, 7/2, 8, 8/1, 8/2, 8/3, 9, 10, 10/1, 10/2, 10/3, 10/4, 11, 11/1, 11/2, 12, 13, 14, 15, 16, 16/1, 16/2, 17, 18, 18/1, 18/2, 18/3, 18/4, 19, 20, 20/1, 20/2, 21, 22, 22/1, 22/2, 22/3, 22/4, 22/5, 22/6 und 22/7, der durch Beschluss des Umlegungsausschusses „Mitten im Feld II“ der Gemeinde Heddesheim vom 02.07.2019 aufgestellt wurde, ist am 16.09.2019 für die Flurstücke der Gemarkung Heddesheim
Flst. Nr. 2218, 2219, 2221, 2223, 2224, 2225, 2227, 2229, 2230, 2231, 2232, 2232/1, 2234, 2235, 2236/1, 2237/1, 2237/2, 2277 (hiervon ist ein nördlicher Teil mit einer Fläche von 951 m² einbezogen), 7662, 7663, 7664, 7665, 7666, 7667, 7668, 7669, 7672 (hiervon ist ein östlicher Teil mit einer Fläche von 759 m² einbezogen) und 8439 (hiervon ist ein nördlicher Teil mit einer Fläche von 210 m² und ein mittlerer Teil mit einer Fläche von 26 m² einbezogen).

unanfechtbar geworden.
 
Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen, neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
 
Die Berichtigung des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlasst. Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
 
Die bisherigen, im Umlegungsverzeichnis als einzuziehend bezeichneten Flächen gelten mit dem Zeitpunkt als eingezogen, in dem sie dem öffentlichen Verkehr entzogen werden. Die neu anzulegenden öffentlichen Flächen gelten mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet.
 
 
Rechtsbehelfsbelehrung
 
Gegen diese Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes „Mitten im Feld II“ kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Gemeinde Heddesheim, Fritz-Kessler-Platz, 68542 Heddesheim eingereicht werden        (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Karlsruhe, Kammer für Baulandsachen, in Karlsruhe.
 
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
 
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiterführenden prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 BauGB).
 
 
Heddesheim, den 19.09.2019
 
gez. Kessler, Bürgermeister
Vorsitzender des Umlegungsausschusses
„Mitten im Feld II“
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Redakteur / Urheber
Gemeinde Heddesheim