Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS)


Gemeinde Heddesheim
Rhein-Neckar-Kreis
                                                                                
Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15.11.2018 folgende

Satzung
 
zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS)

§ 1
 
§ 37 Grundgebühr wird wie folgt geändert:
 
(1)   Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr).
Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

Mehrstrahl-Hauswasserzähler

Nenndurchfluss Q3  4,0 Q3 4,0S Q3    
10,0
Q3 10,0S Q3     16,0
Maximaldurchfluss 4 m³ 4 m³ 10 m³ 10 m³ 16 m³
EUR/Monat 0,60 0,70 0,75 0,85 1,50

Einstrahl-Großwasserzähler

Nenndurchfluss Q3 25,0 Q3 63,0 Q3 100,00
Maximaldurchfluss 25 m³ 63 m³ 100 m³
EUR/Monat 6,70 10,50 13,50

§ 2
 
§ 38 Verbrauchsgebühren wird wie folgt geändert:
 
(1)   Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§39) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,90 EUR.
 
(2)   Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 1,90 EUR.


§ 3
 
§ 41 Entstehung der Gebührenschuld wird wie folgt geändert:
 
(5)   Die Gebührenschuld gemäß § 37, § 38 und § 42 ruht auf dem Grundstück bzw. Erbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. mit § 27 KAG).


§ 4
 
§ 54 In-Kraft-Treten wird wie folgt geändert:
 
(2)   Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2019 in Kraft.
 
Heddesheim, 16. November 2018


Kessler
Bürgermeister
 
 
HINWEIS:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
 
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
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Redakteur / Urheber
Gemeinde Heddesheim