Öffentliche Bekanntmachung: Satzung Sanierungsgebiet III und Förderrichtlinien


Satzung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Ortskern III“
Aufgrund von § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. Seite 745), in der zuletzt geänderten Fassung durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. 2017 S. 99, 100) hat der Gemeinderat der Gemeinde Heddesheim in seiner Sitzung am 22.02.2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
„Ortskern III“
In der Gemeinde Heddesheim wird das Sanierungsgebiet „Ortskern III“ förmlich festgelegt.
Das Sanierungsgebiet umfasst alle im beigefügtem Abgrenzungsplan liegenden Grundstücke. Der Abgrenzungsplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung.

§ 3
Durchführungszeitraum
Die Durchführung der Sanierung soll gemäß § 142 Abs. 3 BauGB bis zum 31.12.2029 abgeschlossen sein.

§ 4
Genehmigungspflichten
Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.
 § 5
Inkrafttreten
Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tage ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
 
Heddesheim, den 23.01.2018
 
Kessler
Bürgermeister



Bekanntmachung 

Die vorstehende, vom Gemeinderat am 22.02.2018 beschlossene Satzung wird hiermit bekannt gegeben. Auf die Vorschriften der § 24, 144 und §§ 152 bis 156a BauGB wird hingewiesen.

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften 
Gemäß § 215, Abs. 1 BauGB sind eine Verletzung der in § 214, Abs.1, Satz 1, Nr. 1 und 2 BauGB, bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
 
Heddesheim, den 01.03.2018
 
Kessler
Bürgermeister


Anhang zur Bekanntmachung 

Mit dem Inkrafttreten der vorstehenden Satzung gelten in dem festgelegten Sanierungsgebiet besondere Vorschriften aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB), die den Eigentümern bestimmte Rechte geben und auch Pflichten auferlegen. Die Bestimmungen sollen alle Maßnahmen verhindern, die eine Durchführung der Sanierung erschweren können und eine einheitliche Handhabung im Interesse des Gemeinwohls sichern.


§ 24 BauGB
Allgemeines Vorkaufsrecht
 
Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
 
1.
im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,
 
2.
in einem Umlegungsgebiet,
 
3.
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,
 
4.
im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung,
 
5.
im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,
 
6.
in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie
 
7.
in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten.
 
Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der öffentlichen Auslegung ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird.
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
 

§ 144 BauGB
Genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge
 
(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
 
1. die in § 14 Abs. 1 bezeichneten Vorhaben und sonstige Maßnahmen,
2. Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.
 
(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
1. die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und   Veräußerung  eines Erbaurechts;
2. die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die  Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Abs. 2 in Zusammenhang steht;
3. ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2
genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt.
4. die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5. die Teilung eines Grundstücks
 
(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.
 
(4) Keiner Genehmigung bedürfen
1. Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2. Rechtsvorgänge nach Abs. 2 zum Zwecke der Vorwegnahme der Erbfolge;
3. Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung, einer  bisher ausgeübten Nutzung;
4. Rechtsvorgänge nach Abs. 1 Nr. 2  und Abs. 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5. der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 bezeichneten Grundstücks durch den Bedarfsträger.
 
Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB wird besonders hingewiesen. Diese können - neben anderen einschlägigen Vorschriften und der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes - während der üblichen Dienststunden von jedermann beim Bauamt der Gemeinde Heddesheim, Zimmer 43 eingesehen werden.
 
Heddesheim, den 01.03.2018
 
Kessler
Bürgermeister



Gemeinde Heddesheim
Rhein-Neckar-Kreis
Richtlinien
zur Förderung von privaten
MODERNISIERUNGS- und INSTANDSETZUNGS-
sowie privaten ABBRUCHMASSNAHMEN
im Erneuerungsgebiet „Ortskern III“
 
 
Vorbemerkung
Im Rahmen der Durchführung der Erneuerungsmaßnahme „Ortskern III“ in Heddesheim wer-den auch Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden eine wesentliche Rolle spielen.
Bei der Inanspruchnahme und der Gewährung der zur Verfügung stehenden Sanierungsför-dermittel sind bestimmte Rahmenbedingungen zu beachten. Vorrangiges Ziel der Durchfüh-rung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ist die Verbesserung der Wohn- und Arbeitsbedingungen, in Einzelfällen auch durch den Abbruch und den Wiederaufbau von Gebäuden. Privatmaßnahmen sollen deshalb von der Gemeinde auf der Grundlage einer mit dem Eigentümer abzuschließenden Vereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen geför-dert werden.
 
1. Gesetzliche Grundlagen

Die Modernisierung und Instandsetzung bestehender Gebäude sowie die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen sind wichtiger Bestandteil der Städtebauförderung. Die Grundlage hier-für bildet das Besondere Städtebaurecht im Zweiten Kapitel des Baugesetzbuches (BauGB). Nähere Bestimmungen sind in den Städtebauförderungsrichtlinen (StBauFR vom 23. Novem-ber 2006 – geändert am 20.09.2011) geregelt.
 

2. Private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
2.1 Begriffsdefinition "Modernisierung"
Unter Modernisierung versteht man bauliche Maßnahmen, welche den Gebrauchswert der Wohnungen und Gebäude nachhaltig erhöhen sowie die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern und eine nachhaltige Energieeinsparung ermöglichen.
Hierzu gehören beispielsweise

  • die Verbesserung des Wohnungszuschnittes

  • die Verbesserung oder der Neueinbau

  •  -von Ver- und Entsorgungsleitungen

  • -einer Heizungsanlage

  • -von Sanitäreinrichtungen

  • die Verbesserung der Wärmedämmung

  • die Verbesserung des Schallschutzes

  • die Verbesserung der Funktionsabläufe innerhalb der Wohnung


Modernisierungsmaßnahmen können auch den untergeordneten Anbau an ein Wohngebäude, insbesondere soweit er zur Verbesserung der sanitären Einrichtungen und zur Verbesserung des Wohnungszuschnittes notwendig ist, umfassen.
 
2.2 Begriffsdefinition "Instandsetzung"
Instandsetzungsmaßnahmen, welche durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht sind, können ebenfalls gefördert werden.
In der Regel haben Modernisierungsmaßnahmen Instandsetzungsarbeiten zur Folge, vor allem soweit sie mit Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sind (z.B. Putz- und Tapezier-, Boden-belags- oder Fliesenarbeiten als Folge von durchgeführten Elektro-, Heizungs-, Wasser- und Abwasserinstallationsarbeiten).
Diese Instandsetzungsarbeiten dürfen jedoch nicht mit den Instandhaltungs- oder Unterhal-tungsarbeiten verwechselt werden, welche nicht förderfähig sind.
 
2.3 Welche Voraussetzungen müssen für eine Förderung gegeben sein?
  • Das Grundstück/Gebäude muss im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen.
  • Das Bauvorhaben muss dem Sanierungsziel entsprechen. Grundlage hierfür sind die Vor-bereitenden Untersuchungen.
  • Es sind nur Maßnahmen förderfähig, die vor Baubeginn zwischen dem Eigentümer und der Gemeinde in einer so genannten Modernisierungsvereinbarung oder bei Abbruchmaßnahmen in einem städtebaulichen Vertrag vereinbart wurden. Baubeginn ist die konkrete Beauftragung eines Handwerkers oder Unternehmers. Planungen und Voruntersuchungen zählen nicht als Baubeginn.
  • Die Gemeinde fördert solche Baumaßnahmen vorrangig, die die Werte der neuen Energieeinsparverordnung unterschreiten und/oder bei denen im Bau bzw. bei der Energieversorgung nachwachsende Rohstoffe eingesetzt werden.
  • Bei energetischen Maßnahmen sind die Gesetze und Verordnungen zur Energieeffizienz und Gebäudeisolierung in ihrer aktuellen Version einzuhalten und nach Beendigung der Baumaßnahme nachzuweisen.
  • Die Modernisierungs- und Instandsetzungskosten müssen im Hinblick auf die Erhöhung des Gebrauchswerts und die Nutzungsdauer des Gebäudes wirtschaftlich vertretbar sein.
  • Luxus-Modernisierungen werden nicht gefördert. Als Ausstattungsstandard ist der „soziale Wohnungsbau“ zugrunde zu legen.
  • Die Gebäude müssen grundsätzlich umfassend saniert werden, d. h., die wesentlichen Missstände und Mängel müssen beseitigt sein (Förderung eines einzigen Gewerkes ist nur dann möglich, wenn das Gebäude vor kurzem umfassend modernisiert wurde = „Restmodernisierung“).
  • Die Erneuerung bzw. Umnutzung von bestehenden Nebengebäuden zu Wohnzwecken, kann gefördert werden.
  • Die Mindestinvestitionssumme bei Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen muss mindestens 15.000,00 € betragen.
  • Eigenleistungen dürfen max. bis zu 15 % der förderfähigen Kosten gefördert werden, wo-bei als Stundenlohn max. EUR 8,00 zulässig sind.

2.4 Anforderungen in gestalterischer Hinsicht
Neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen sollten weitere Anforderungen - insbesondere in gestalterischer Hinsicht - eingehalten werden. Zum Teil handelt es sich auch um Konkretisie-rungen der Förderrichtlinien. Die Gemeinde hat hier einen gewissen Gestaltungsspielraum.
Bauliche Maßnahmen aller Art müssen ortsbildgerecht ausgeführt werden und dem Sanie-rungsziel bzw. dem Neuordnungskonzept/Rahmenplan entsprechen. Alle gestalterischen und städtebaulichen Belange einer Baumaßnahme müssen vor Baubeginn im Einzelnen mit der Gemeinde und der KE abgestimmt werden.
 
2.5 Welche Maßnahmen sind beispielsweise förderfähig?
  • Einbau bzw. Erneuerung von zeitgemäßen Heizungsanlagen
  • Erneuerung der Sanitärinstallation bzw. der Sanitärbereiche (Bad/WC)
  • Erneuerung der Elektroinstallation
  • Verbesserung des Wärme-/Schallschutzes
  • Verbesserung des Wohnungsgrundrisses(z. B. der Einbau eines Wohnungsabschlusses oder die Zusammenlegung von Räumen bei kleinen, gefangenen Zimmern)
  • Einbau von Isolierglasfenstern
  • Dachinstandsetzung mit Wärmedämmung
Förderfähigen Maßnahmen sind hier nicht abschließend dargestellt. Die Förderung bezieht sich immer auf die Durchführung von einem Bündel an Maßnahmen.

 
2.6 Höhe des Kostenerstattungsbetrages
Die Höhe des Förderungsbetrages wird festgelegt auf der Grundlage der:
-Entwurfsplanung eines Architekten (soweit ein Architekt notwendig ist)
-Berechnung der förderfähigen Kosten auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen der betreffenden Handwerker bzw. der Kostenberechnung des Architekten
-Berechnung des Kostenerstattungsbetrages durch die LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH.

Aufgrund der Rahmenbedingungen in Heddesheim empfiehlt die LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH folgende Fördersätze:
25 % der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für private Wohngebäude, deren Modernisierung und Instandsetzung aus städtebaulicher Sicht vordringlich ist.
Für gewerblich und gemischt genutzte Gebäude sowie bei Umnutzungen zu Wohnzwecken gilt der Fördersatz entsprechend.
 

2.7 Obergrenze der Förderung
Es empfiehlt sich für den Kostenerstattungsbetrag für private Modernisierungs- und Instand-setzungsarbeiten eine Obergrenze der Förderung festzulegen, um zu gewährleisten, dass möglichst viele private Maßnahmen gefördert werden können und nicht einzelne Maßnahmen sehr hohe Zuschüsse erhalten, während für andere keine Mittel mehr vorhanden sind.
  • Die Obergrenze beträgt 25.000,-- € für private Gebäude.

2.8 Inanspruchnahme weiterer Förderungen
Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von weiteren Fördermöglichkeiten, insbesondere von zinsgünstigen Darlehen der KfW Bank, wird hingewiesen. Die Inanspruchnahme von die-sen Darlehen ist förderunschädlich. Wo hingegen Zuschüsse für Maßnahmen aus sonstigen Fachförderungen wie z.B. für Solaranlagen hier bei der Förderung in Abzug gebracht werden müssen.


2.9 Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung
Ist ein Eigentümer bereit zu modernisieren, schließt die Gemeinde mit ihm unter Mitwirkung der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH eine Modernisierungsvereinbarung ab. Die LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH überwacht die Modernisierung während der Laufzeit, überprüft die Schlussrechnung und errechnet den tatsächlichen Zuschuss. Der Eigentümer ist eigenverantwortlicher Bauherr und hat alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten.

Die Belange der Mieter sind bei der Durchführung von Modernisierungs-maßnahmen zu berücksichtigen.


2.10 Welche Verpflichtungen gehen die Eigentümer ein, wenn Fördermittel in Anspruch genommen werden?
In der Modernisierungsvereinbarung verpflichtet sich der Eigentümer u. a.:
  • die Modernisierung in der festgelegten Art und im festgelegten Umfang durchzuführen und darüber Rechnung zu legen
  • die festgelegte zeitliche Abfolge der Einzelmaßnahmen zu beachten (Bauabschnitte können gebildet werden)
  • geförderte Wohnungen, die länger als 6 Monate leer stehen, sind auf Verlangen der Gemeinde einem Wohnungssuchenden zu überlassen
  • die geförderte Wohnung ordnungsgemäß zu unterhalten und bei entstehenden Mängeln im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung instand zu setzen

2.11 Wie erfolgt die Abrechnung des Kostenerstattungsbetrages?
a) Die Abrechnung erfolgt aufgrund tatsächlich entstandener Baukosten. 
b) Es müssen geprüfte Rechnungen mit Zahlungsnachweisen beigefügt werden. Diese sollten Maße, Einzelpreise, Gewerk und Verwendung enthalten. 
c)Über die Eigenleistungen sind prüfbare Zeitnachweise vorzulegen. Über eingekauftes Material sind Kassenbelege beizufügen.

Nicht gefördert werden:
  • Arbeiten, die vor Abschluss der Vereinbarung durchgeführt werden
  • Baumaterial, das vor Abschluss der Vereinbarung eingekauft wurde
  • Kosten der Ausstattung, die über den Standard des sozialen Wohnungsbaus hinausgehen
  • Schönheitsreparaturen und Unterhaltungsarbeiten
  • Kosten für nicht vereinbarte Baumaßnahmen
  • Arbeiten, die auf unrichtigen Angaben beruhen und die nicht ordnungsgemäß belegt sind
  • Maßnahmen, die nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden
  • Gebäude, die als Neubau gelten.
  • Werkzeuge und Einrichtungsgegenstände
Sollte sich herausstellen, dass die vereinbarten Kostenansätze überschritten werden, ist unverzüglich Kontakt mit der Gemeinde bzw. der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH aufzunehmen.
 

2.12 Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Die Baukosten, die nicht durch den Sanierungszuschuss abgedeckt sind, können nach § 7 h EStG (bei vermieteten Objekten) im 1. bis 8. Jahr zu 9 % und im 9. bis 12. Jahr zu 7 % abge-setzt werden. Bei selbstgenutzten Objekten können nach § 10 f EStG im 1. bis 10. Jahr 9 %, also insgesamt 90 % abgeschrieben werden. Voraussetzung ist unter anderem auch hier der vorherige Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung.
 

3. Förderung von privaten Ordnungsmaßnahmen
3.1 Begriffsdefinition

Ordnungsmaßnahmen sind gebietsbezogene Einzelmaßnahmen, die im Rahmen der Durchführung der Gesamtmaßnahme notwendig sind, um städtebauliche Missstände zu beseitigen, das Sanierungsgebiet neu zu gestalten und die Wohn- und Arbeitsbedingungen zu verbessern.

Zu den Ordnungsmaßnahmen gehören u.a.
  • die Freilegung von Grundstücken durch Abbruch
  • die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen.
Voraussetzung für die Förderung von privaten Abbruchmaßnahmen ist die Übereinstimmung der Maßnahme mit den Festsetzungen der Sanierungskonzeption bzw. des Sanierungsbebau-ungsplanes. Die Abbruchmaßnahme muss erforderlich sein, um das Sanierungsziel zu erreichen. Gleichzeitig muss geklärt sein, dass Fehlinvestitionen nicht zu erwarten sind.
 

3.2 Förderung bei privaten Abbruchmaßnahmen
Bei privaten Abbruchmaßnahmen sind zuwendungsfähig:
  • Abbruch- und Abräumkosten (auch zur Beseitigung unterirdischer Anlagen)
  • Kosten der Entsorgung des Abbruchmaterials
  • Kosten für Maßnahmen, die für die Verkehrssicherheit und Zwischennutzung des Grund-stückes erforderlich sind
  • die durch die Beseitigung baulicher Anlagen entstandenen Kosten an Gebäuden und Anlagen Dritter (Abbruchfolgekosten).
  • Altlasten können nicht gefördert werden.
Die Gemeinde Heddesheim überlässt die Durchführung der Abbrucharbeiten dem Eigentümer, sofern die zügige und zweckmäßige Durchführung der vertraglich übernommenen Ordnungsmaßnahmen durch den Eigentümer gewährleistet ist.
Gemeinde Heddesheim


3.3 Fördermodalitäten
Die Fördermodalitäten werden, wie bei den Modernisierungsarbeiten, im Rahmen einer Fördervereinbarung abschließend geregelt.

Für Abbruchmaßnahmen muss der Eigentümer mindestens 3 Angebote unterschiedlicher Unternehmer einholen.

Die Festlegung der Förderobergrenze obliegt der Gemeinde im Benehmen mit der LBBW Im-mobilien Kommunalentwicklung GmbH

Die Förderung im Rahmen der Ortskernsanierung sieht eine Kostenübernahme der Abbruch-kosten auf der Grundlage von §§ 146, Abs. 3 und 147 BauGB bis zu 70 % vor. Eine zusätzliche Entschädigung des Gebäuderestwertes und eine Förderung von bodenordnerischen Maß-nahmen erfolgt nicht. Eine eventuelle Förderung von Abbruchfolgekosten erfolgt unter ent-sprechender Eigenbeteiligung der Betroffenen.

Als Obergrenze der Kostenerstattung werden 25.000,00 € festgelegt.

Die Maßnahmen dürfen erst nach Abschluss der Ordnungsmaßnahmenvereinbarung sowie nach Erhalt entsprechender behördlicher Genehmigungen begonnen werden. Die jeweils angefallenen Kosten sind spätestens 6 Monate nach Abschluss der Arbeiten der Gemeinde per Rechnung vorzulegen. Ergibt die Endabrechnung tatsächlich niedrigere Kosten, werden nur die angefallenen Kosten gefördert. Kostenüberschreitungen, beispielsweise hervorgerufen durch unvorhersehbare Abbruchfolgekosten, werden nur gefördert, sofern die Gemeinde bzw. die LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH in die Kostenüberschreitung, nach vorheriger Besichtigung der baulichen Unzulänglichkeiten, schriftlich eingewilligt hat.

Der Eigentümer finanziert die gesamten Abbruchkosten vor und erhält eine pauschalierte Rückerstattung.
 


4. Schlussbemerkungen
Die Maximalförderung pro Grundstück oder für angrenzende Grundstücke, die einheitlich genutzt werden, beträgt 25.000,00 €.

Die vorliegenden gemeindlichen Förderrichtlinien sollen zunächst über die Dauer von rd. 2 Jahren, spätestens bis 31.12.2019 erprobt werden. Sollten durch veränderte Förderbedingun-gen diese Richtlinien betroffen sein, sind sie entsprechend anzupassen. Der Gemeinderat und die Verwaltung behalten sich vor, entsprechende Anpassungen - in Anlehnung an die Mitwir-kungsbereitschaft - vorzunehmen.

Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen eines Beschlusses des Gemeinderates.

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