Öffentliche Bekanntmachung: In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes "Areal zwischen Schaafeckstr., Werderstr.
und Johannes-Lehmann-Straße" und der örtlichen Bauvorschriften


Der Gemeinderat der Gemeinde Heddesheim hat am 15.11.2017 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Areal zwischen Schaafeckstr., Werderstr. und Johannes-Lehmann-Str.“ sowie die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen. Der Beschluss des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in Kraft.
 
Der räumliche Geltungsbereich kann beiliegender Planskizze entnommen werden und wird wie folgt begrenzt:
Im Norden: durch das angrenzende Wohnhaus (Schaafeckstr. 23a, FlSt. 432) sowie die unbebauten Grundstücke  FlSt-.Nrn. 8242 und 8243
Im Osten: durch die Johannes-Lehmann-Straße sowie die beiden Grundstücke FlSt.-Nrn. 8242 und 8243
Im Süden: durch die Werderstraße
Im Westen: durch die Schaafeckstraße

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich der Begründung beim Bürgermeisteramt Heddesheim (Bauamt, 3. OG) während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 und Abs. 4 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
 
Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Heddesheim geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
 
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht gegenüber der Gemeinde Heddesheim unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.
 
Etwaige Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Heddesheim, Fritz-Kessler-Platz, 68542 Heddesheim geltend zu machen.
 
 
Heddesheim, den 08.02.2018
 
 
Kessler
Bürgermeister
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Redakteur / Urheber
Gemeinde Heddesheim