Öffentliche Bekanntmachung: Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Verfahren zur Aufstellung
des Bebauungsplanes "Zwischen Großsachsener Straße und Raiffeisenstraße" gem. § 3 Abs. 2 BauGB


Der Gemeinderat der Gemeinde Heddesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.12.2017  den Entwurf des Bebauungsplanes „Zwischen Großsachsener Straße und Raiffeisenstraße“ mit örtlichen Bauvorschriften gebilligt und der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. §4 Abs. 2 BauGB zugestimmt.
 
Mit der Neuaufstellung  des o.g. Bebauungsplans soll das bisherige „Gewerbegebiet Kreuzmorgen“ überplant und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zugeführt werden.
 
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Zwischen Großsachsener Straße und Raiffeisenstraße“ wird wie folgt umgrenzt:
 
Im Norden: durch die Großsachsener Straße L 541
Im Osten: durch die Flste. 7800, 7804 sowie die Industriestraße
Im Süden: durch die Raiffeisenstraße und deren Verlängerung Flst. 7826
Im Westen: durch den bestehenden Feldrandweg Flst. 7841
 
Der  rund 6,4 ha große Geltungsbereich des Bebauungsplans kann nachfolgendem Lageplan vom 23.11.2017 entnommen werden.
 
Der o.g. Bebauungsplanentwurf  (Stand: 23.11.2017) bestehend aus
-Planzeichnung (zeichnerische Festsetzungen),
-Textlichen Festsetzungen
sowie folgenden beigefügten Unterlagen
-Begründung,
-Umweltbericht vom 23.11.2017,
-Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung vom 17.11.2017
-Schalltechnische Untersuchung vom  26.09.2017
-Einzelhandelskonzept vom 18.10.2017 

liegt in der Zeit vom 29. Dezember 2017 bis einschließlich 30. Januar 2018

im Rathaus, Fritz-Kessler-Platz, 68542 Heddesheim, Bauamt, 3. OG, Zimmer Nr. 40
 
von Montag bis Freitag         vormittags      von    8.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
Dienstag (auch)                     nachmittags   von  13.00 Uhr bis 16.00 Uhr,
Donnerstag (auch)                 nachmittags   von  14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
 
öffentlich aus.
 
Ausgelegt werden auch die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind folgende Arten umweltbezogener Informationen verfügbar, die während der Offenlagefrist eingesehen werden können:
 
-der Umweltbericht vom 23.11.2017 (Planungsbüro Zieger-Machauer) mit einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter Mensch, Boden, Wasser, Klima/Luft, Pflanzen/ Tiere, Landschaftsbild, Kultur- und Sachgüter und mit Vorschlägen für grünordnerische sowie artenschutzrechtliche Festsetzungen im Bebauungsplan
-die Artenschutzrechtliche Ersteinschätzung vom 17.11.2017 (Planungsbüro Zieger-Machauer)
-die Schalltechnische Untersuchung vom 26.09.2017 (Dr. Gruschka Ingenieurgesellschaft) mit der ermittelten Straßenverkehrslärmeinwirkung der Großsachsener Straße L541 auf das Plangebiet und der ermittelten Gewerbelärmeinwirkung auf die bestehende Wohnbebauung am östlichen Ortsrand
-die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen, die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung eingegangen sind:
-Stellungnahme des Wasserrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises vom 06.09.2017 mit Hinweisen und Anregungen zum Grundwasser- und Bodenschutz (Wasserschutzgebiet, Altstandorte)
-Stellungnahmen NABU und BUND  vom 13.11.2017 und 20.11.2017 mit Hinweisen zu Artenvorkommen (Turmfalke) und wertvollen Heckenbeständen 

Es besteht auch die Möglichkeit, die Bebauungsplanunterlagen in der angegebenen Zeit auch auf der Internetseite der Gemeinde Heddesheim (www.heddesheim.de) unter der Rubrik „Wirtschaft & Bauen/Offenlage Bebauungspläne“ einzusehen.
 
Die DIN-Vorschriften (4109 „Schallschutz im Hochbau“ und 18005 „Schallschutz im Städtebau“), auf die im Bebauungsplan und in der schalltechnischen Untersuchung  verwiesen wird, können im Bauamt der Gemeinde ebenfalls eingesehen werden.
 
Während der Auslegungsfrist können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Stellungnahmen beim Bauamt, Zimmer 40, abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
 
Heddesheim, den 21.12.2017
 
Kessler
Bürgermeister
 
 
 


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Redakteur / Urheber
Gemeinde Heddesheim