Neuigkeit zu Corona

Sieben-Tage-Inzidenz im Rhein-Neckar-Kreis konstant unter 50: Weitere Lockerungen ab Mittwoch, 02. Juni


"Für das Gebiet des Rhein-Neckar-Kreises ist die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichte 7-Tages-Inzidenz seit 5 aufeinander folgenden Tagen unter der Inzidenzgrenze von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner", dies machte das Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises am Sonntag auf der Homepage öffentlich bekannt (www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachungen).

Seit Sonntag, 30. Mai gelten somit im gesamten Landkreis folgende neuen Regelungen nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg:

  • Treffen: Im privaten und öffentlichen Raum sind Treffen mit bis zu 10 Person aus bis zu drei Haushalten möglich. Kinder der Haushalte bis einschließlich 13 Jahre
    werden nicht mitgezählt. Vollständig geimpfte und genesene Personen zählen
    ebenfalls nicht zur Gesamtpersonenzahl dazu.
  • Einkaufen: Dies ist dann ohne vorherige Terminvereinbarung oder einen Nachweis über einen negativen Corona-Test, eine Impfung oder Genesung möglich. Es gilt weiterhin eine Maskenpflicht in und vor den Geschäften und eine begrenzte Kundenzahl, die sich nach der Größe der Verkaufsfläche richtet. Besondere
    Verkaufsaktionen, die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen, sind nicht erlaubt.
  • Freizeit: Außerdem gibt es Lockerungen bei Bibliotheken und Büchereien, Archiven, Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten.
    Besucherinnen und Besucher sollten sich am besten vorab auf den Internetseiten der jeweiligen Einrichtungen zu den dort geltenden Vorgaben erkundigen

Öffnungsstufe 2 im Blick: Weitere Lockerungen ab 2. Juni / Unter anderem ist wieder kontaktarmer Freizeit- und Amateursport innen und außen sowie in Fitnessstudios erlaubt / Gastronomie darf bis 22 Uhr öffnen

Im Rhein-Neckar-Kreis sind dank sinkender Inzidenzzahlen die nächsten Öffnungsschritte in Reichweite: Nachdem am Sonntag, 30. Mai, weitere Lockerungen in Kraft getreten sind, weil zuvor der Sieben-Tage-Inzidenz-Wert fünf Tage in Folge unter 50 lag, greift ab Mittwoch, 2. Juni, im Landkreis die Öffnungsstufe 2 der baden-württembergischen Corona-Verordnung. Voraussetzung dafür ist eine sinkende Tendenz der Sieben-Tage-Inzidenz innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten der Öffnungsstufe 1. Diese Voraussetzung liegt nach den Zahlen des Gesundheitsamtes im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis derzeit vor, entsprechendes wurde heute auf der Homepage öffentlich bekanntgemacht  (www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachun-gen).

Nachdem es am Sonntag, 30. Mai, mancherorts zu Falschmeldungen kam, wonach zum Beispiel die Gastronomie im Rhein-Neckar-Kreis bereits bis 22 Uhr öffnen dürfe, stellt die Gesundheitsdezernentin des Rhein-Neckar-Kreises, Doreen Kuss, klar „Frühestens kann im Landkreis am Mittwoch die Öff-nungsstufe 2 in Kraft treten. Seit Samstag liegt die Sieben-Tage-Inzidenz zwar seit fünf Tagen unter 50, was weitere Lockerungen, etwa im Bereich der Kontaktbeschränkungen, zulässt – aber diese sind nicht mit der Öffnungsstufe 2 gleich-zusetzen. Noch gelten kreisweit die Regelungen der Öffnungsstufe eins.“

Ab Mittwoch, 2. Juni, gelten dann im Rhein-Neckar-Kreis unter anderem folgende neue Regelungen nach der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg:

-Die Gastronomie darf eine Stunde länger bis 22 Uhr öffnen

-Schwimmbäder sowie Wellnessbereiche und Saunen im   Innenbereich dürfen öffnen (jeweils mit Personenbegrenzungen bzw. maximalen Gruppengrößen)

-Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport darf in Sportanlagen, -stätten und -studios auch im Innenbereich ausgeübt werden (mit Personenbegrenzungen)

- Spitzen- und Profisportveranstaltungen sind im Innen- und Außenbereich mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern möglich

-Tanz- und Ballettschulen sowie Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen können Angebote für Gruppen von bis zu 20 Schülerinnen und Schülern machen

-Kulturveranstaltungen (in Theater, Opern- und Kulturhäusern, Kinos und ähnliche) sind innen mit bis zu 100 Personen und im Außenbereich mit bis zu 250 Personen möglich

-Lehrveranstaltungen an Hochschulen und Akademien dürfen mit bis zu 100 Personen in geschlossenen Räumen stattfinden

Für alle Einrichtungen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In allen Einrichtungen sind Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen- oder Flächen-begrenzung) vorgesehen. Der Zutritt ist nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich.
Mehr Informationen gibt das Land Baden-Württemberg auf seiner Internetseite:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktu-elle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/

Dort finden sich ebenfalls die verschiedenen Öffnungsstufen für Stadt- und Landkreise.

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Redakteur / Urheber
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis