Dienstleistung
Eintragung von im Ausland lebenden Deutschen in das Wählerverzeichnis beantragen (Bundestagswahl)
Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Sein Wahlrecht ausüben kann grundsätzlich nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Im Ausland lebende Deutsche, die bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
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Amtsleiter
Voraussetzungen sind:
- Sie sind 35 Tage vor der Bundestagswahl bei keiner Meldebehörde in Deutschland gemeldet.
- Sie gehen von Ihrer Wahlberechtigung für die Bundestagswahl aus.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die
- am Wahltag 18 Jahre alt sind,
- mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung gehabt haben oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufhielten und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Sie müssen die Eintragung mit einem Formular mit eidesstattlicher Versicherung beantragen. Den Antrag müssen Sie persönlich unterschreiben.
Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung können Sie
- bei den Diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
- beim Bundeswahlleiter und
- bei den Kreiswahlleitern anfordern.
Hinweis: Personen, die den Antrag nicht selbst ausfüllen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt unterschreiben.
keine
Sie müssen den Antrag spätestens 21 Tage vor der Wahl stellen.
keine