Dienstleistung
Kraftfahrzeug - Ummeldung beantragen (ohne Halterwechsel)
Bei Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk müssen Sie Ihr Fahrzeug ummelden und ein neues Kfz-Kennzeichen beantragen. Dasselbe gilt bei einer Betriebsverlegung.
Bei Umzug innerhalb eines Zulassungsbezirks mit demselben Unterscheidungszeichen (Abkürzung für den Bezirk, z.B. "FR" für Freiburg) können Sie auf Antrag Ihr Kfz-Kennzeichen im Einvernehmen mit den Zulassungsbehörden behalten.
Ein neues Kfz-Kennzeichen ist nicht notwendig, wenn Sie Ihren Wohn- oder Betriebssitz zwischen folgenden Zulassungsbezirken wechseln:
- Stadtkreis Freiburg und Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
- Stadtkreis Heidelberg und Landkreis Rhein-Neckar-Kreis
- Stadtkreis und Landkreis Heilbronn
- Stadtkreis und Landkreis Karlsruhe
- Stadtkreis Pforzheim und Landkreis Enzkreis
- Stadtkreis Ulm und Landkreis Alb-Donau-Kreis
Allerdings müssen Sie auch in diesen Fällen das Kennzeichen bei der neuen Zulassungsbehörde vorlegen. Sie kennzeichnet es mit dem entsprechenden Siegel. Zusätzlich müssen Sie die Adresse in den Fahrzeugpapieren ändern lassen.
Voraussetzungen für die Zulassung des Fahrzeugs sind:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht. - Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
Hinweis: Sie können das Fahrzeug erst ummelden, wenn Sie sich bei Ihrer Gemeinde um- beziehungsweise angemeldet haben. Nähere Informationen zu diesen Verfahren finden Sie unter "Wohnsitz anmelden" und "Ummeldung innerhalb der Gemeinde".
Sie oder Ihre Vertretung müssen die Ummeldung des Fahrzeugs bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Zuständig ist die Zulassungsbehörde des Bezirks, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Ihr Fahrzeug vorgeführt wird.
Die Zulassungsbehörde teilt Ihrem Fahrzeug ein Kennzeichen zu und versieht das Kennzeichenschild mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette).
Tipp: Wenn Sie Kennzeichenschilder benötigen, können Sie diese während der Bearbeitung Ihres Antrags herstellen lassen. Wenden Sie sich dazu an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Bei Wechselkennzeichen kann es vorkommen, dass diese vorbestellt werden müssen.
Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung.
Hinweis: Hat Ihr Fahrzeug eine Feinstaubplakette, wird sie aufgrund von neuen Kennzeichen ungültig. Wollen Sie in Umweltzonen fahren und haben keine Ausnahmegenehmigung, sollten Sie bei der Ummeldung eine neue Feinstaubplakette beantragen.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
-
bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
-
bei Minderjährigen: zusätzlich
- Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- bei juristischen Personen/Firmen:
- Erklärung zum Kraftfahrzeugsteuer-Einzug (Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer, notwendig seit 1. Juli 2007)
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II oder alter Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief
- gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung bisherige Kennzeichen
- Versicherungsbestätigung (eVB)
- wenn Sie ein Wunschkennzeichen möchten: Reservierungsbestätigung
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen.
In bestimmten Ausnahmefällen können Sie einen "Antrag auf Befreiung vom Lastschrift-Einzugsverfahren" stellen. Die Voraussetzungen dafür können Sie direkt im Antragsformular nachlesen. Weitere Informationen finden Sie im Infoblatt "Lastschrifteinzug als Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs" des Portals der Finanzämter in Baden-Württemberg.
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern. Für Wechselkennzeichen benötigen Sie für jedes Fahrzeug eine eVB.
unverzüglich
Es entstehen Gebühren nach Verwaltungsaufwand (ab 26,80 Euro).
Hinweis: Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- § 3 Verordnung des Innenministeriums über die Durchführung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (DVO-FZV) (Zuteilung von Kennzeichen bei Wechsel des Zulassungsbezirks)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)