Dienstleistung
Eintragung in das Grundbuch beantragen
Sie haben ein Grundstück gekauft? Dann sind Sie erst neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem
- Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
- die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.
Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich.
Das Grundbuch gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück und die Belastungen, die eventuell auf dem Grundstück liegen (z.B. Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten).
Die Eintragung ins Grundbuch müssen Sie beantragen.
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Amtsleiter
Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:
- Antrag auf Eintragung
- Auflassungserklärungen beziehungsweise notariell beglaubigte Eintragungsbewilligung des bisherigen Eigentümers oder der Eigentümerin
- die Einhaltung besonderer Formvorschriften
Je nach Einzelfall gelten zusätzliche Anforderungen (z.B. bei der Auflassung eines Grundstücks oder bei Notwendigkeit, das Grundbuch zu berichtigen).
Informieren Sie sich bei einem Notar, einer Notarin, einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin. Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
keine
Gebühren: je nach Geschäftswert