Dienstleistung

Bauvorbescheid beantragen

Sie möchten bestimmte Fragen vor Baubeginn klären?

Beantragen Sie einen Bauvorbescheid.

Diese Möglichkeit haben Sie

Die Antwort der Baurechtsbehörde ist verbindlich.

Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Danach verliert er seine Bindungswirkung.

Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben sollten Sie vor Ablauf dieser Frist die Baugenehmigung beantragen.

Sie können auch eine Verlängerung des Bauvorbescheids um bis zu drei Jahre beantragen.

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Mitarbeiter
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Zuständige Stelle
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zuständige Stelle

die untere Baurechtsbehörde

Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

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Formulare & Online-Prozesse
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Voraussetzungen

Sie haben Fragen zur Zulässigkeit eines Bauvorhabens oder zu anderen wichtigen Punkten, die Sie vor Baubeginn klären möchten.

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Verfahrensablauf

Den Bauvorbescheid müssen Sie bei der zuständigen Baurechtsbehörde beantragen. Dort erhalten Sie auch unter Umständen die notwendigen Formulare. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde können Sie das Formular auch im Internet herunterladen.

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Erforderliche Unterlagen

alle Bauvorlagen, die erforderlich sind, um die durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen zu beurteilen. Beispiele sind:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • weitere Bauvorlagen:
    • Lageplan
    • Baubeschreibung
    • Bauentwurfsskizze(n)

Hinweis: Die zuständige Stelle kann weitere Bauvorlagen verlangen.

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Frist/Dauer

Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.

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Kosten/Leistung

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

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Sonstiges

Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.

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Rechtsgrundlage

Landesbauordnung (LBO)

  • § 57 Bauvorbescheid
  • § 50 Abs. 5 Bauvorbescheid für verfahrensfreie Vorhaben

Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)

  • § 15 Bauvorlagen für den Bauvorbescheid
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Weitere Hinweise

Archäologie
Hinweise zur Genehmigungen im Baugenehmigungs- und Kenntnisgabeverfahren


1. Der Bodenaushub auf dem Baugrundstück ist nur in Anwesenheit eines Archäologen oder Beauftragten der Reiss-Engelhorn-Museen, Abteilung Archäologische Denkmalpflege und Sammlungen, als Beauftragter des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Abt. 2, Ref. 26 Archäologische Denkmalpflege, vorzunehmen.
Ansprechpartner Herr Dr. Klaus Wirth, Büro D 6.3 – 68159 Mannheim; Tel. 0621-2933168; Mobil 0162-2938768; E-Mail: klaus.wirth(at)mannheim.de

2. Der Archäologischen Denkmalpflege ist der Beginn von Aushubarbeiten 14 Tage vorher schriftlich (Brief, E-Mail) mitzuteilen.

3. Das Abtragen des Bodens/der Bodenaushub ist nur mit einem Bagger mit zahnlosem, geschlossenem Böschungshobel zulässig.

4. Treten archäologisch relevante Relikte gemäß § 2 DSchG Baden-Württemberg auf, sind diese durch Mitarbeiter der Archäologischen Denkmalpflege in den REM sach- und fachgerecht auszugraben. Mit archäologiebedingten zeitlichen Verzögerungen ist zu rechnen (§ 20 DSchG Zufällige Funde).

5. Die Baufirmen gewähren jede notwendige logistische Unterstützung (sofern vorhanden Strom, Wasser).

6. Treten keine archäologisch relevanten Funde/Befunde auf, wird das Baugrundstück umgehend zur Bebauung freigegeben.

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Zugehörigkeit zu